Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 91 weitere Antworten zum Thema Wohnungsübergabe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vermieter hat noch während meiner Mietzeit die Wände in meiner Mietwohnung streichen lassen was mündlich mit mir abgesprochen war. Nun will er mir dies aber prozentual in Rechnung stellen (ich habe 12 Monate in der Wohnung gewohnt). Er hat mir das Streichen nicht selbst überlassen.
- Darf er mir dafür Kosten in Rechnung stellen?
Des Weiteren ist ihm eine Woche nach meinem Auszug aufgefallen, dass an der Treppe im Hausflur (für alle Mieter zugänglich) ein Stück fehlt.
Bei meinem Rundgang unmittelbar nach meinem Auszug ist mir dieser Mangel nicht aufgefallen.
In dem Haus befinden sich sechs Wohnungsparteien, die Treppe ist für alle Parteien zugänglich.
- Kann er mir diesen Mangel in die Schuhe schieben?
- Wie soll ich mich bei der Wohnungsübergabe verhalten, wenn er mit diesen Mängeln kommt?
Muss ich das Protokoll unterschreiben?
Laut Mietvertag muss ich prozentual Kosten für das Streichen der Wohnung übernehmen.
Antwort geschrieben am 28.01.2011 09:28:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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zunächst sollten Sie den Mietvertrag wirklich komplett überprüfen lassen. Denn es ist fraglich, ob die Klausel zu den Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam ist.
Wären diesen Klauseln unwirksam, müssten Sie keine Schönheitsreparaturen ausüben und dann auch nicht zahlen, auch nicht prozentual.
Das kann aber nur nach Überprüfung des Mietvertrags und der Klauseln verbindlich beantwortet werden. Derzeit spricht aber viel dafür, dass die Klauseln unwirksam sind. Die weitergehende Überprüfung wird sich also auch für Sie vermutlich lohnen.
Ansonsten gilt:
Wenn es eine Absprache mit Ihnen gegeben hat, ist diese bindend.
Zwar hätte der Vermieter Ihnen nach dem Gesetz die Möglichkeit geben müssen, selbst zu streichen (wenn sie denn überhaupt streichen müssen).
Wenn Sie sich aber mit dem Vermieter geeinigt haben, dass er streichen kann, geht diese Vereinbarung der gesetzlichen Regelung gundsätzlich vor. Dann hätten Sie Pech gehabt, wenn die Regelung insgesamt (siehe oben) nicht unwirksam wäre.
Treppe
Von den Schönheitsreparaturen sind Beschädigungen strikt zu unterscheiden:
Für Beschädigungen muss der Mieter aufkönnen. Denn das ist ein echter Schadensersatzanspruch.
Aber der Vermieter muss im Bestreitensfall auch Nachweisen, dass Sie als Mieter den Schaden verursacht haben. Dieses wird kaum gelingen, wenn Sie es nicht gewesen sind und andere Mietparteien ebenfalls als Schädiger in Betracht kommen.
Haben Sie also diese Beschädigungen nicht gemacht, sollten Sie dieses auch eindeutig zurückweisen.
Das Protokoll müssen und sollten Sie dann auch keinesfalls unterzeichnen.
Zur Wohnungsabnahme sollten Sie unbedingt Zeugen mitnehmen. Denn kommt es zum Streit, hängt viel von der Beweisbarkeit ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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