Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Mängel.
Sehr geehrte Ratgebende, bei meinem Anliegen geht es wahrscheinlich um den klassischen Fall. Ich habe einen Handwerker (Sanitär) beauftragt, ein kleines Zimmer (4qm) in unserem Haus für ein Gästebad vorzubereiten. Dabei erhielt er Zeichnungen für die Positionen des Heizkörpers, der Position des Handwaschbeckens des WCs und der Dusche. Bei der Dusche kam noch der Kopfbrausenauslass dazu. Zusätzlich sollte er eine Trockenbauwand aus Rigips errichten. Doppelte Lage Rigips zu je 12,5mm. Bei der Ausführung der Arbeiten waren alle Sanitärartikel auf der "Baustelle" vorhanden. Inzwischen habe ich die Rechnung bezahlt, es waren kleinere Mängel. Soweit alles OK.
Bevor ich anfangen wollte, das Gästebad fertig zu machen, wurde mein Vater sehr schwer krank und ich musste meine Mutter unterstützen und mich auch um meinen Vater kümmern. Seit 2,5 Monaten war ich mehr oder weniger nicht mehr im Gästebad.
Jetzt vor Weihnachten wollte ich aber anfangen, die Wände mit Spezialfolie abzudichten. Hierfür nahm ich mir alle Wanddurchführungen für die Wasserführenden Rohre (Kalt- und Warmwasser Dusche und auch für das Handwaschbecken.)und Abwasserwanddurchlässe in Augenschein.
Hierfür musste ich das Wasser im ganzen Haus absperren. Der Handwerker wusste, dass ich die Folie auf die Wand aufbringen will.
Das Problem ist, dass nach Abschrauben der Verputzverschlüsse, die Rohrenden nicht ca. 1 cm vor die Rigipswand stehen, sondern in 3 Fällen bündig sind und in einem Fall sogar in der Rigipswand sitzen.
Die Abdichtung mit Folie wird so gemacht, dass man in ein Dünnmörtelbett an der Wand, die Abdichtungsfolie wie eine Art Tapete einbettet und festdrückt. Um die Rohrendstücke (Metall) wird dann eine Dichtungsmanschette mit Spezialflüssigkeit geklebt. Dann ist alles dicht.
Auf Anrufe reagiert er nicht.
Es gab keine Ausschreibung, weil ich den Handwerker nahm, der vor 4 Jahren im Neubau alles verlegte. Damals eine gute Arbeit.
Ich benötige daher eine konkrete Empfehlung eines Briefes mit Nachbesserungsfrist und Selbstvornahme.
Können Sie mir helfen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.12.2009 13:18:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung kann davon ausgegangen werden, dass die Ausführung der Leistung nicht dem entspricht, was gewünscht war. Es stellt sich bereits die Frage, ob und in wie weit das bündige abschließen lassen ohnehin fehlerhaft war, da mit einem Aufbringen der Abdichtung zu rechnen war. Damit würde eine mangelhafte Leistung vorliegen, die Gewährleistungsansprüche auslöst. Sie sollten daher Beseitigung der Mängel unter Fristsetzung und Ankündigung vom Schadenersatzansprüchen fordern.
Gerne stehe ich Ihnen mit meinem Büro in Steinheim:
Ludwigsburger Str. 23
71711 Steinheim
Tel. 07144-8889866
Fax 07144-8889867
für die weitere Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2009 14:18:28
Sehr geehrter Herr Steininger,
dass ein Mangel vorliegt das liegt auf der Hand, das war eigentlich nicht die Frage. Das Abdichten von Feuchtigkeitsräumen ist in einer DIN geregelt.
Es geht vielmehr darum eine Formulierung zu erhalten, welche ich in einen Brief integrieren kann. Sehen Sie hierzu auch meinen vorletzten Satz in der ersten Fragestellung.
Beispiel.
Hiermit fordere ich Sie gemäß BGB §635 zur Nachbesserung auf ...bis...., wenn nicht dann BGB $ xxx. usw.
MfG Ratsuchender
Sehr geehrter Herr Steininger,
dass ein Mangel vorliegt das liegt auf der Hand, das war eigentlich nicht die Frage. Das Abdichten von Feuchtigkeitsräumen ist in einer DIN geregelt.
Es geht vielmehr darum eine Formulierung zu erhalten, welche ich in einen Brief integrieren kann. Sehen Sie hierzu auch meinen vorletzten Satz in der ersten Fragestellung.
Beispiel.
Hiermit fordere ich Sie gemäß BGB §635 zur Nachbesserung auf ...bis...., wenn nicht dann BGB $ xxx. usw.
MfG Ratsuchender
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2009 14:24:26
Eine sichere Formulierung können Sie natürlilch nur auf Grund der Prüfung der Unterlagen erhalten.
Ein Schreiben würde etwas dergestalt aussehen:
....
Bei der Ausführung der Arbeiten...ist folgender mangel aufgertren...(genau beschreiben).
Hiermit fordere ich Sie auf, die o.g. Mängel zu beseitigen. Dazu setzte ich Ihnen eine Frist bis zum...31.01.2010....
Nach erfolglosem Verstreichen der Frist werde ich weitere Leistungen Ihrerseits ablehnen und eine Mängelbseitigung anderweitig veranlassen. Die hierfür entstehgenden Kosten werden Sie unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu erstatten haben.
......
Eine sichere Formulierung können Sie natürlilch nur auf Grund der Prüfung der Unterlagen erhalten.
Ein Schreiben würde etwas dergestalt aussehen:
....
Bei der Ausführung der Arbeiten...ist folgender mangel aufgertren...(genau beschreiben).
Hiermit fordere ich Sie auf, die o.g. Mängel zu beseitigen. Dazu setzte ich Ihnen eine Frist bis zum...31.01.2010....
Nach erfolglosem Verstreichen der Frist werde ich weitere Leistungen Ihrerseits ablehnen und eine Mängelbseitigung anderweitig veranlassen. Die hierfür entstehgenden Kosten werden Sie unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu erstatten haben.
......
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steininger direkt

