es geht um folgenden Sachverhalt einer Markenrechtsverletzung:
Wir, ein kleines Handelsunternehmen in Deutschland ansässig, haben einen Einzelhändler (Shop) mit einem Hasenkopf -Accessoir beliefert.
Leider sieht dieser Hasenkopf einem bestimmten Original ähnlich, der von einem weltbekannten Unternehmen Markenrechtlich geschützt ist.
Unser Einzelhändler wurde nun durch einen Rechtsanwalt abgemahnt und soll eine Schutzgebühr bzw. Unterlassungsgebühr von ca. Euro 1500,- bezahlen. Selbstverständlich verlangt unser Kunde, der Einzelhändler, dass wir Ihm diese Kosten umgehend erstatten sollen.
Dieses Accessoir haben wir selbst bei einem anderem deutschen Grosshandel bezogen und sind somit nur ein Zwischenhändler.
Hier nun die Fragen:
Wie sollen wir in diesem Fall vorgehen?
Müssen wir rechtlich gesehen für die entstandenen Kosten aufkommen?
Können wir die Kosten bei unserer Lieferant geltend machen?
Müssen wir selbst auch mit einer Abmahnung rechnen?
Über eine schnelle und hilfreiche Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.10.2006 15:42:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu prüfen, on die Rechtsverletzung überhaupt vorliegt, wobei die ähnliche Darstellung ausreichend sein dürfte (verg. § 14 II MarkenG).
Grundsätzlich darf Ihr Kunde wohl darauf vertrauen, dass Ihm für den deutschen Markt bestimmte Ware verkauft wird. Wenn die Ware gegen das Markenrecht eines Dritten verstößt, so ist Sie nicht mehr verkäuflich und damit mangelhaft. Damit werden die gesetzlichen rechte des Käufers ausgelöst, insbesondere kann dieser auch die Abmahnkosten als Folgeschaden geltend machen.
Gleiches gilt natürlich für Sie gegenüber dem Großhändler.
Nachdem Sie selbst auch Ware in den Verkehr gebracht haben, wäre es durchaus möglich, dass Sie auch eine Abmahnung erhalten.
Zum Vorgehen:
Im Zweifel sollte die Ähnlichkeit geprüft werden. Wenn hieran (wovon ich momentan ausgehe) kein Zweifel bestehen, sollte der Kunde den gegnerische Kollegen kontaktieren, um eine Reduzierung der fiktiven Lizensgebühr zu erreichen.
Im Hinblick auf die Kosten sollten Sie diese dem Großhändler belasten und hierzu ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2006 19:21:55
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Steininger,
vielen Dank für Ihren Anwort. Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir die Abmahnkosten unseres Kundens in jeden Fall von unserem Großhändler einforden können, zur Not auch rechtlich, obwohl wir selbst noch nicht abgemahnt worden sind? Der Großhändler beharrt nämlich darauf, dass er kein Kaufvertrag und kein direkten Geschäftsverbindung mit unser Kunde hat und somit die Kosten nicht zu übernehmen braucht. Haben wir ein rechtliches Anspruch auf Kostenübernahme? Denn Ihre fachkundige Auskunft nach sind wir ja unserem kunden gegenüber verpflichtet die Abmahnkosten und Rechtsberatungskosten zu übernehmen ?!
Für Ihre Sachkundige Antwort danke ich Ihnen ganz herzlich.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Steininger,
vielen Dank für Ihren Anwort. Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir die Abmahnkosten unseres Kundens in jeden Fall von unserem Großhändler einforden können, zur Not auch rechtlich, obwohl wir selbst noch nicht abgemahnt worden sind? Der Großhändler beharrt nämlich darauf, dass er kein Kaufvertrag und kein direkten Geschäftsverbindung mit unser Kunde hat und somit die Kosten nicht zu übernehmen braucht. Haben wir ein rechtliches Anspruch auf Kostenübernahme? Denn Ihre fachkundige Auskunft nach sind wir ja unserem kunden gegenüber verpflichtet die Abmahnkosten und Rechtsberatungskosten zu übernehmen ?!
Für Ihre Sachkundige Antwort danke ich Ihnen ganz herzlich.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.11.2006 08:58:02
Der Großhändler hat Recht, dass es keinen direkten Anspruch des Kunden gibt.
Der Kunde wird sich an Sie halten (müssen) und Sie können dann Ihren eigeen Schaden ersetzt verlangen, der auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruht.
Dies alles unter Vorbehalt der Prüfung der Lieferverträge und evtl. weitere Absprachen.
Richtig wäre also, dass der Kunde von Ihnen fordert (Sie verklagt) und Sie sich beim Großhändler schadlos halten (und im Prozess den Streit verkünden).
Der Großhändler hat Recht, dass es keinen direkten Anspruch des Kunden gibt.
Der Kunde wird sich an Sie halten (müssen) und Sie können dann Ihren eigeen Schaden ersetzt verlangen, der auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruht.
Dies alles unter Vorbehalt der Prüfung der Lieferverträge und evtl. weitere Absprachen.
Richtig wäre also, dass der Kunde von Ihnen fordert (Sie verklagt) und Sie sich beim Großhändler schadlos halten (und im Prozess den Streit verkünden).
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