Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Hallo Zusammen,
wir haben folgendes Problem. Ein Käufer stellt auf seine Mich-Seite bei eBay eine Rechnung sowie einen Text aus. Dadurch haben wir Einbusen und weniger Kunden. Wir haben den Käufer bereits mehrfach aufgefordert dies zu löschen, da er ja sein Geld zurück erhalten hatte. Ebay reagiert nicht
Betreffende Seite :
http://members.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewUserPage&userid=ossis68
Unsere Frage :
Wie können wir den Käufer dazu bewegen, dies zu löschen und Ebay die Bewertung zu löschen - da diese dem Sachstand nicht entspricht
Beauftragung zur Durchsetzung unserer Rechte möglich
Antwort geschrieben am 25.08.2010 18:43:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 19
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben gern summarisch wie folgt beantworten möchte:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich nicht um eine negative Bewertung, sondern um eine persönliche Kritik eines Käufers auf dessen "mich" Seite.
Auf den ersten Blick der betreffenden Seite scheint es ein "Erfahrungsbericht" zu sein, der aus meiner rechtlichen Bewertung eher eine Meinungsäußerung darstellt. Eine Meinungsäußerung ist vom Grundrecht gem. Art. 5 GG erfasst und darf lediglich keine Schmähkritik zur persönlichen Herabwürdigung eines anderen enthalten.
Allerdings ist aufgrund der Tatsache, dass man Ihren Ebay-Namen auf der Rechnung lesen kann, schon eine gewisse subjektive Zuordnung, wer Adressat dieses "Erfahrungsberichtes" ist, möglich.
Gerichtlich könnten Sie im Wege eines Eilrechtsschutzes gegen diesen Eintrag vorgehen, da Sie durch die Äußerungen mögliche irreversible Schäden (Umsatzeinbußen) erleiden.
Allerdings hat dies nur Erfolg, wenn ein Gericht in dieser Äußerung keine reine Meinungsäußerung sieht.
Strafrechtlich sehe ich für Sie im Rahmen einer Strafanzeige wegen übler Nachrede/Beleidigung oder Verleumdung zwar eine Möglichkeit jedoch nur wenig Chancen, dass auch wirklich ein Strafverfahren eingeleitet wird. Der Gang zu Polizei mit Kopien des Eintrages wäre zwar vorerst der für Sie kostengünstigste Weg.
Letztlich würde aber doch (erfahrungsgemäß) die Staatsanwaltschaft Sie auf den Privatklageweg verweisen.
Ich würde also den Käufer ernsthaft (mit anwaltlichem Briefkopf) zur Rücknahme auffordern und die Konsequenzen (Strafantrag) androhen. Womöglich zeigt dies schon Wirkung.
Für eine diesbezügliche Beauftragung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick verschafft zu haben.
Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-
Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /
Office: Tucholskystr. 37, 10117 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2010 18:49:08
Was würde uns das kosten wenn wir Sie mit dem Schreiben beauftragen würden?
Was würde uns das kosten wenn wir Sie mit dem Schreiben beauftragen würden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.08.2010 10:35:43
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Antwort erhalten Sie auf Ihre Email-adresse.
mit freundlichen Grüßen
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