Frage geschrieben am 09.02.2010 00:54:50Betreff: Mängel am Neuwagen - Wandlung vom KFZ-Vertrag oder Tausch?
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 487
Was bedeutet "Wandlung" in so einem Fall?
Inwiefern kann man einen "Tausch" des Autos erreichen?
Wir möchten aufgrund des Wertverlustes des Neuwagens keine Nachteile haben!
Wir hatten einige Unannehmlichkeiten, zum einen durch die viele Fahrerei zur Werkstatt, zum anderen waren die Leihwagen nicht alle der Fahrzeugsklasse, die unserem Auto entspricht. Kann man dies geltend machen?
Eine Besonderheit gibt es noch - leider hatten wir in der kurzen Zeit, in der wir unser Auto zur Verfügung hatten, einen Unfall (fremdverschuldet). Demzufolge ist der Wert des Autos nochmalig gesunken. Kann dies eine negative Auswirkung haben?
Antwort geschrieben am 09.02.2010 01:10:41
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Rechtsanwalt Dipl.Jur. Alexander Stephens
Düppelerstr. 18, 81929 München, Tel: 015125205491, Fax: 032129301364
Strafrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Schadensersatzrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 31
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Sie haben schon viel mehr Geduld bewiesen als Sie rechtlich überhaupt müssten. Grundsätzlich haben Sie nämlich bereits nach dem ersten Nachbesserungsversuch die Möglichkeit einer Minderung oder gar Rücktritt, soweit dieser scheitert.
Da ich ihren Zeilen entnehme, dass Sie kaum noch an dem aktuellen Fahrzeug Interesse haben kommt eigentlich nur ein Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung in Betracht, da eine erneute Nachbesserung – zu der der Händler beriet zu sein scheint – den bisherigen Schilderungen zur Folge wenig erfolgsversprechend scheint.
Insoweit müssten Sie also dem Händler den Rücktritt erklären und den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Den Wertverlust durch die 6000 km Fahrleistung und Erstzulassung haben Sie nach der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht zu tragen. Die durch den Unfall entstandenen Kosten müssen Sie hingegen zunächst tragen, können sich aber an dem Unfallgegner schadlos halten, da dieser Ihren Angaben zur Folge fremdverschuldet war.
Selbstverständlich können Sie neben dem Rücktritt auch Schadensersatz für alle Ihre Unannehmlichkeiten verlangen, die Ihnen bei ordnungsgemäßer Leistung sonst nicht entstanden wären.
Zusammengefasst müssten Sie also dem Händler den Rücktritt erklären, Ihre Schadensansprüche geltend machen und ihm hierzu am Besten eine Frist setzen. Sollte er Ihnen wider Erwarten Schwierigkeiten bereiten, können Sie sich gerne und jederzeit nochmals mit mir in Verbindung setzen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Für (kostenlose) Rückfragen zu Ihrem Anliegen oder einer gewünschten Beauftragung stehe ich Ihnen jederzeit und gern zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
Wiss. Mitarb. Univ. / Doktorand
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Fax: 03212/9301364
und
Anwaltskanzlei Fricke und Coll.
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80331 München
Tel. 089/23662-00 (Sekretariat)
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.02.2010 01:18:35
Sollten Sie tatsächlich einen "Tausch" mithin also eine Nachbesserung im Sinne einer Neulieferung wünschen, können Sie dies gerne dem Händler anbieten.
Allerdings ist die gesetzliche Nachbesserungspflicht mit dem ersten Scheitern (beim selben Mangel) bereits verwirkt, sodass Sie prinzipiell die oben beschriebenen Rechte haben.
Natürlich können Sie mit dem Händler aber auch abweichend von dieser gesetzlichen Rechtsfolge eine erneute Nachbesserung im Sinne einer Neulieferung vereinbaren.
Ich hoffe somit all Ihre Fragen beantwortet zu haben und wünsche eine geruhsame Nacht,
Ihr
Alexander Stephens
Sollten Sie tatsächlich einen "Tausch" mithin also eine Nachbesserung im Sinne einer Neulieferung wünschen, können Sie dies gerne dem Händler anbieten.
Allerdings ist die gesetzliche Nachbesserungspflicht mit dem ersten Scheitern (beim selben Mangel) bereits verwirkt, sodass Sie prinzipiell die oben beschriebenen Rechte haben.
Natürlich können Sie mit dem Händler aber auch abweichend von dieser gesetzlichen Rechtsfolge eine erneute Nachbesserung im Sinne einer Neulieferung vereinbaren.
Ich hoffe somit all Ihre Fragen beantwortet zu haben und wünsche eine geruhsame Nacht,
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