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Luftverkehrsrecht / Tauglichkeitsklasse 2 / Augenoperation / Auslegung JAR-FCL 3


28.05.2009 11:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren ich habe folgende Frage:

Ausgangslage:
Anwärter auf eine Lizenz PPL-A benötigt ein Medical Klasse 2 ist aber untauglich wegen Astigmatismus > 3 Dioptrien.

Konkrete Werte:
sphäre +3 , Zylinder -5,5
daraus folgt stärkste ametrope Meridian bei -2,5

Es gäbe die Möglichkeit den Zylinder chirurgisch zu verringern auf 2.

Die JAR-FCL 3 sagt:

3.340 (6)(g) Augenoperationen
(1) Refraktiv-chirurgische Eingriffe machen untauglich. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 13 (8) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.

Anhang 13 (8)
Nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff kann [...] die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen erteilt werden, wenn:
(a) die präoperativen Refraktionsfehler (nach den Definitionen in JAR-FCL [...] 3.340 (b)) [...]) bei der Tauglichkeit Klasse 2 +5 Dioptrien und -8 Dioptrien nicht überschritten haben;
(b) stabile Refraktionsverhältnisse erreicht sind (<0,75 Dioptrien Tagesschwankung);
(c) die Untersuchung der Augen keine postoperativen Komplikationen aufweist;
(d) die Blendempfindlichkeit normal ist;
(e) die mesopische Kontrastsensitivität nicht beeinträchtigt ist;
(f) eine Bewertung durch einen Augenarzt vorgenommen wird.



Interpretiere ich die JAR-FCL 3 dahingehend richtig dass, unter dem Umstand sonstiger Tauglichlichkeit, und postoperativ ausreichender Augenfunktion in diesem Fall Anspruch auf die Erteilung eines Medical Klasse 2 besteht, da präoperativ die Werte für den Refraktionsfehler in Ordung waren und als Verweigerungsgrund der Astigmatismus entfällt, der jedoch als präoperatives Kriterium für ein postoperatives Medical keine Rolle spielt?

mit bestem Dank!
28.05.2009 | 12:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Einen Anspruch auf Erteilung der Klasse 1 können Sie nicht herleiten.
Nach Anhang 13 Ziffer 8 KANN nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum doer einen flugmedizinischen Sachverständigen erteilt werden, wenn die unter (a) bis (f) bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Da es sich hier um eine Kann-Regelung handelt, haben Sie allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Bei einer für Sie nachteiligen Entscheidung müsste daher geprüft werden, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.

Nach meinem Verständnis der JAR-FCL 3 in der Bekanntmachung vom 27.03.2007 ist der Astigmatismus im Angang 13 Ziff. 8 nicht benannt, so dass Ihnen durch eine der zuständigen Stellen die Tauglichkeit Klasse 2 erteilt werden kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 28.05.2009 | 13:08

Vielen Dank für Ihre Antwort
Tauglichkeit Klasse 1 ist vollkommen ausgeschlossen und wird auch nicht angestebt.

Zum Prinzip einer "Kann-Entscheidung"

Nach den Definitionen die ich im Internet bezüglich "ermessensfehlerfreie Entscheidung" finde ist als Entscheider immer eine Behörde genannt. Ein Fliegerarzt ist nur durch eine Behörde dazu beaufragt etwas zu entscheiden. Habe ich gegen seine Entscheidungen die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Entscheidungen einer Behörde? Wer ist bei dem Prozedere einer fliegerärztlichen Untersuchung der letztendliche Entscheider?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.05.2009 | 13:50

Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Bei Ihrem Fall handelt es sich um ein nicht alltägliches Rechtsgebiet. Nach meiner weiteren Recherche handelt es sich bei dem Tauglichkeitszeugnis nicht um einen Verwaltungsakt, so dass bei Nichterteilung der Klasse 2 Widerspruch und eine verwaltungsgerichtliche Klage unzulässig wären.

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Lizenz ergibt sich aus § 22 LuftVZO.
In Ihrem Fall ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem Sie Ihrem Hauptwohnsitz haben, zuständig (§ 22 Abs. 1 Ziff. 1 LuftVZO).

Sie können sich gegen die fliegerärztliche Entscheidung nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Privatpilotenlizenz wenden, wenn Ihnen die Lizenz demnach auf Ihren Antrag hin nicht erteilt wird.




Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg

RA K. Roth

Ergänzung vom Anwalt 28.05.2009 | 13:55

Bei meinem Einleitungssatz handelt es sich um einen Übertragungsfehler. Es muss selbstverständlich Klasse 2 heißen. Das ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Ausführungen, insbesondsere dem Schlusssatz.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
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