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Frage geschrieben am 14.05.2011 21:56:35

Luftsäule Erdwärmetauscher Grenzabstand

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 816
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Welchen Grenzabstand muß ich einhalten, bei einer Luftsäule für einen Erdwärmetauscher. Die Säule ist ca. 1,2 m hoch und 30 cm im Durchmesser. Über die Öffnung wird die Zuluft einer konntrollierten Wohnraumlüftung angesaugt. Die Säule ist über eine Rohrleitung mit dem Haus verbunden und soll ca. 1 m vom Nachbargrundstück stehen.

Gibt es hier Vorschriften oder Regelungen in Bayern.


Antwort geschrieben am 14.05.2011 23:09:16
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Es gibt keine explizite landesrechtliche Regelung über den Grenzabstand der Luftsäule. Insbesondere aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ergeben sich keine Vorschriften die dem vorliegenden Abstand von einem Meter entgegenstehen.

Für einen Nachbar könnten sich dennoch Abwehransprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Nach der Regelung des § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache insbesondere andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eine Benutzung innerhalb der Grenzen des eigenen Grundstücks ist stets von den dem Eigentümer zustehenden Befugnissen gedeckt. Kommt es hingegen zu Einwirkungen auf das andere Grundstück, so können sich Abwehransprüche aus § 1004 BGB ergeben. Allerdings hat die Rechtsprechung in Fällen der Behinderung der Lichtzufuhr bzw. der Belüftung durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück keine abwehrbaren Sachverhalte und damit keine Abwehransprüche gesehen, wenn die Handlung auf dem eigenen Grundstück stattfindet.

Der vorliegende Sachverhalt ist Fällen der Behinderung der Luftzufuhr, bzw. des –abflußes zumindest vergleichbar. Durch das Rohr auf dem eigenen Grundstück wird Luft angesaugt. Hierdurch können sich Effekte auf dem Nachbargrundstück ergeben, ähnlich wie in den genannten Fällen.

Somit dürfte vorliegend kein Abwehranspruch bestehen wenn nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt ist, was bei einer üblichen und fachmännischen Ausgestaltung der Luftsäule nicht der Fall sein wird.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.05.2011 23:16:26

Vielen Dank für die Info.

Die Öffnung der Luftsäule zeigt auf mein Grundstück. Das Nachbargrundstück ist durch eine dichte Hecke abgeschottet. Der Volumenzug der Luft bzgl. der Absaugung ist kaum spürbar. Es handelt sich hierbei um max. 160 Kubikmeter pro Stunde.

Geräusche entstehen nicht, da die Lüftung im Hause sitzt und ca. 40 m vom Ansaugstutzen entfernt.

Daher dürfte es hier doch keinen Abwehranspruch seitens des Nachbarn geben, oder?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.05.2011 23:21:35

Sehr geehrter Fragesteller,

demnach gibt es keinerlei Einwirkungen auf das Nachbargrundstück und Handlungen auf dem eigenen Grundstück können nicht Gegenstand von Abwehransprüchen sein.

Da im Übrigen keine besonderen baurechtlichen bzw. nachbarrechtlichen Abstandsregelungen ersichtlich sind, dürfte die Installation der Luftsäule rechtlich unproblematisch sein.

Bei den geschilderten Betriebsdaten erscheint auch das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in keiner Weise verletzt.

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