Hallo,
folgender Sachverhalt:
A hat eine Ltd. gegründet.
Nach 2 Monaten beschließen A und B einen 2. Geschäftszweig innerhalb der Ltd. zu gründen, ohne jegliche schriftliche Vereinbarung zu je 50-50 Beteiligung.
Alles läuft aber auf A (nur A erscheint nach außen)
Alle Verträge wie Mietverträge und Finanzamt und Gewerbeanmeldung.
B stellt das Kapital für den 2. Geschäftszweig zur Verfügung.
Nach 1 ½ Jahren will A, dass B einen Darlehensvertrag unterschreibt.
Andernfalls müsste die Einlage versteuert werden!
Stimmt das?
Außerdem versucht A alle Kosten der Ltd. auf den 2. Geschäftszweig der Ltd. abzuwälzen, so z. B. die Firmengründungskosten (war schon vorher) ect.
Die Geschäfte laufen ganz gut an. Auf Nachfragen von B an A, wo der Gewinnanteil von B sei, kam die Antwort: ich habe ja auch Kosten, kein Geld vorhanden.
Was soll ich machen?
Nachträglich einen Vertrag mit A abschließen (a-typische Stille Teilhaberschaft oder typisch stille Beteiligung)?
Was habe ich für Sicherheiten??
Wie sieht es aus, wenn A z.B. Insolvenz anmelden würde/müsste?
Oder das ganze beenden, aber wie komme ich wieder am besten zu meinem Geld?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.02.2010 18:05:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
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Sie sind als typischer stiller Gesellschafter nach § 230 ff. HGB an dem Unternehmen eines anderen beteiligt (A).
Es gibt hier zwei verschiedene Gesellschaftsverhältnisses, nämlich zum einen die Limited, an der nur A als Gesellschafter beteiligt ist, und zum anderen das Gesellschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem A betreffend Ihre stille Beteiligng. Beide Gesellschaftsverhältnisse sind von einander unabhängig.
Streitigkeiten der Gesellschafter einer Limited untereinander gehören vor die englischen Gerichte.
Ihre Beteiligung an der Limited mit einer Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter stellt rechtlich jedoch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 ff. BGB dar, die Sie gemeinsam mit dem A eingegangen sind. Diese unterliegt dem deutschen Recht.
Sie sollten dringend einen schriftlichen GbR-Gesellschaftsvertrag mit dem A abschließen, in den eine Klausel aufgenommen werden sollte, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegt.
Nach § 231 Abs. 2 HGB kann eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn nicht ausgeschlossen werden.
A muss Sie also am Gewinn der Limited beteiligen und zwar in ANGEMESSENER Höhe (§ 231 Abs. 1 HGB).
Ferner haben Sie gemäß§ 233 Abs. 1 HGB das Recht, in die Bücher der Limited Einsicht zu nehmen und anhand der Unterlagen zu prüfen, wie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens tatsächlich ist.
Diese Ansprüche können Sie auch im Wege der Klage durchsetzen. Einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und A bedarf es dafür nicht, da sich Ihre Anprüche unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass A, in dessen Unternehmen Sie ja offenbar Geld in Form Ihrer Einlage investiert haben, Sie nun aus dem Geschäft herausdrängen möchte, können Sie die stille Gesellschaft auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigtem Grund außerordentlich kündigen, §§ 234 Abs. 1 HGB, 723 Abs. 1 S. 3 BGB.
Wenn ein wichtigter Grund nicht vorliegt, können Sie die stille Gesellschaft nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.
A ist dann verpflichtet, Ihnen im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens Ihr Guthaben auszuzahlen, § 235 HGB. Wie hoch dieses ist, lässt sich durch Einsichtnahme in die Bücher klären. Hierauf haben Sie ein klagbares Recht. A kann Sie also nicht dam abspeisen, dass er behauptet, es gäbe keine Gewinne.
Für den Fall, dass A mit seiner Limited Insolenz anmelden müsste, dann wären Sie als stiller Gesellschafter einer der Insolvenzgläubiger der Limited. Im Insolvenverfahren würde dann gegebenenfalls eine Quote ermittelt, die auf Ihre Forderung entfällt. Es wäre dann aber damit zu rechnen, dass die Forderung ganz oder zumindest teilweise nicht mehr realisiert werden kann.
Als stiller Gesellschafter treten Sie nach außen nicht auf. Das gesamte Geschäft läuft auf A. Auch die von Ihnen geleistete Einlage ist nach § 230 Abs. 1 HGB in das Gesellschaftsvermögen der Limited übergegangen. Steuern muss dementssprechend auch nur A bezahlen.
Sie müssen allenfalls Ihre Gewinne aus Ihrer Beteiligung versteuern. So wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, wurden Ihnen aber bisher keine Gewinne ausgezaht, so dass es auch nichts zu versteuern gibt. Lassen Sie sich also von A nicht verunsichern.
Wenn dies möglich ist, dann schließen Sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit A, in dem Rechte und Pflichten beider Seiten genau geregelt werden.
Wenn A sich hierauf nicht einlassen will, kündigen Sie die stillte Gesellschaft und verlangen Sie die Auszahlung Ihres Guthabens.
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