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Im Jahre 2008 gründete ich eine Private Limited Company in Großbritannien und biete darüber seither in Großbritannien IT-Dienstleistungen an. Bei der Limited hat sich über die Jahre durch erhöhte Marketingmaßnahmen ein Verlust angehäuft. Die Bagatellgrenze für eine Erhebung der MwSt (VAT) wurde in Großbritannien nicht erreicht, sodass die Rechnungen der Limited Company also keine MwSt beinhalten.
Mittlerweile ergibt sich für mich die Möglichkeit ähnliche Dienstleistungen in Deutschland anzubieten mit sehr guten Aussichten auf Erfolg. Gerne würde ich hierbei die Verlustvorträge aus England verrechnen. Diesbezüglich habe ich folgende Fragen:
- Darf eine Private Limited Company einfach in Deutschland ein Büro eröffnen? Welche rechtlichen Maßnahmen müssen hierbei beachtet/erfüllt werden? (Zweigstelle anmelden, wenn ja, wo? Muss man sich in den Handeslregister eintragen lassen?)
- Wenn die Firma Rechnung schreibt darf sie dann ebenfalls keine MwSt erheben (da sie ja noch nicht MwSt-pflichtig ist, oder muss dennoch englische Mehrwertsteuer (20% VAT) oder deutsche Mehrwertsteuer (19% MwSt) oder Umsatzsteuer erhoben werden? Muss sonst irgendeine Steuer erhoben werden? Wenn englische VAT erhoben werden muss, wir könnten deutsche Firmen diese ohne viel Aufwand steuerlich geltend machen/absetzen?
- In wiefern ändert sich obige Rechtslage wenn man sich in Großbritannien für die Erhebung von MwSt registriert?
Antwort geschrieben am 16.04.2011 15:14:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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wenn Sie eine unselbständige Betriebsstätte errichten, muss keine Anmeldung ins Handelsregister erfolgen.
Sie teilen allerdings mit, dass Sie in Deutschland am Markt auftreten wollen und Geschäfts nach aussen über die Zweigstelle tätigen wollen, so dass eine selbständige Zweigstelle in Betracht kommt. Geht die Limited allerdings in Deutschland Geschäften nach und besteht eine selbstständige Zweigstelle, so muss diese in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer muss die Limited notariell anmelden und Gründungsunterlagen und beglaubigte Übersetzungen beilegen. Dies erfolgt beim zuständigen Registergericht der Zweigstelle in Deutschland. Zudem müssen Sie in England angeben, dass Sie eine Zweigstelle eröffnen.
Die überwiegend in Deutschland tätige Limited unterliegt dem deutschen Steuerrecht und muss beim deutschen Finanzamt gemeldet sein. Sie wird wie eine GmbH betrachtet und ist als Kapitalgesellschaft der Bilanzierungspflicht unterworfen. Die Limited muss dem englischen Finanzamt einen Nachweis erbringen, dass sie in Deutschland steuerlich erfasst ist, so dass alle Rechnungen auch 19 % Umsatzsteuer enthalten müssen, es sei denn es liegen zb nach deutschem Recht umsatzsteuerfreie Leistungen vor.
Wenn Sie sich in England für die VAT registieren lassen, ändert sich nichts an der deutschen Rechtslage.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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