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Ich betreibe einen Online-Shop und möchte jeweils zum Monatsende unter Kunden, die im betreffenden Monat Einkäufe im Shop getätigt haben, Lose der Lotterie "Ein Platz an der Sonne" verlosen. Das Ganze ist also eine Art Lose-Verlosung.
Verstosse ich hiermit gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (§ 4 Nr. 4 und § 5 Nr. 3 GlüStV) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 6 UWG)?
Ich denke nein.
1. Eine Koppelung des Warenabsatzes mit einem Gewinnspiel ist aufgrund aktuellem Urteil des BGH per se nicht mehr verboten, da § 4 Nr. 6 UWG mit europäischem Recht nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 5. 10. 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance).
2. Ich betätige mich mit der Aktion nicht als Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels im Internet (§ 4 Nr. 4 GlüStV), da die Kunden die Lose unentgeltlich erhalten. Insofern ist meine Aktion ein Gewinnspiel und kein Glücksspiel.
3. Ich betätige mich mit der Aktion auch nicht als Vermittler eines öffentlichen Glücksspiels über das Internet (§ 4 Nr. 4 GlüStV), da zwischen meinen Kunden und dem Veranstalter der Lotterie keine Vertragsbeziehung zustande kommt. Ich erwerbe die Lose selber und verschenke sie dann zusammen mit dem damit verbundenen Gewinnanspruch an meine Kunden.
4. Werbung im Internet für ein öffentliches Glücksspiel betreibe ich wohl auch nicht (§ 5 Nr. 3 GlüStV), da mit der bloßen Nennung der Lotterie auf meiner Webseite (z.B. jeder der etwas einkauft, hat die Chance, ein Los der ARD Fernsehlotterie zu gewinnen) die Rationalität der Nachfrageentscheidung beim Kunden hinsichtlich einer Teilnahme an der Lotterie weder beeinträchtigt wird noch es an einer konkreten Einflussnahme auf die Nachfrageentscheidung fehlt. Ganz im Gegenteil, denn warum sollten die Kunden Lose der Lotterie entgeltlich erwerben, wenn sie bei mir diese Lose unentgeltlich bekommen können?
Mit freundlichen Grüßen
J.R.
Antwort geschrieben am 26.01.2012 15:12:46
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der BGH hat in der von Ihnen schon genannten Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 14.01.2010 (Rs. C 304/08) zurückgegriffen, wonach das EU-Recht ein solch generelles Koppelungsverbot wie im deutschen Recht verankert, nicht kennt. Daher muss nun entweder eine Änderung des deutschen § 4 Nr. 6 UWG erfolgen oder so wie es der BGH macht eine richtlinienkonforme Anwendung erfolgen. Im Rahmen dieser richtlinienkonformen sieht der BGH nunmehr die Kopplung eines Preisausschreibens an ein Umsatzgeschäft nur dann noch als unlauter an, wenn diese im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt. Eine solch irreführende Praxis kann ich jedoch nach dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt nicht erkennen, solange Sie jedenfalls nicht jedem Käufer von vornherein ein zusätzliches Losgeschenk zusichern. Richtig ist auch, dass Sie kein unerlaubtes Glücksspiel veranstalten oder vermitteln oder ein solches bewerben, da es an dem für ein Glücksspiel erforderlichen Einsatz des „Spielers" fehlt. Vor diesem Hintergrund habe ich grundsätzlich keine Bedenken gegen die von Ihnen geplante Verlosung, schließlich handelt es sich um nichts anderes als eine Draufgabe bzw. ein Geschenk für z.B. besondere Kundentreue, was nicht per se verboten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 15:36:14
Sehr geehrter Herr Joschko,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Der BGH hat im betreffenden Urteil zur "Millionen-Chance" ja ausgeführt, dass es sich nicht lediglich um ein Zugabeversprechen, sondern um die Werbung für ein Gewinnspiel (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 12 f.) handelt, an dem nur teilnehmen konnte, wer zuvor Waren erworben hatte (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 14).
Insofern kann die von mir geplante Verlosung wohl auch als Werbung für ein Gewinnspiel und nicht als Draufgabe bzw. Geschenk für besondere Kundentreue angesehen werden.
Da die Werbung für mein Gewinnspiel über das Internet läuft und mit einem Glücksspiel in Verbindung steht (ARD Fernsehlotterie), Werbung für Glücksspiele im Internet aufgrund des GlüStV aber verboten ist, möchte ich nochmal nachfragen, ob Ihrer Meinung nach die Nennung der ARD Fernsehlotterie sowie die Nennung der mit einem Los verbundenen Gewinnchancen erlaubt ist.
Besten Dank und viele Grüße
J.R.
Sehr geehrter Herr Joschko,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Der BGH hat im betreffenden Urteil zur "Millionen-Chance" ja ausgeführt, dass es sich nicht lediglich um ein Zugabeversprechen, sondern um die Werbung für ein Gewinnspiel (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 12 f.) handelt, an dem nur teilnehmen konnte, wer zuvor Waren erworben hatte (BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 14).
Insofern kann die von mir geplante Verlosung wohl auch als Werbung für ein Gewinnspiel und nicht als Draufgabe bzw. Geschenk für besondere Kundentreue angesehen werden.
Da die Werbung für mein Gewinnspiel über das Internet läuft und mit einem Glücksspiel in Verbindung steht (ARD Fernsehlotterie), Werbung für Glücksspiele im Internet aufgrund des GlüStV aber verboten ist, möchte ich nochmal nachfragen, ob Ihrer Meinung nach die Nennung der ARD Fernsehlotterie sowie die Nennung der mit einem Los verbundenen Gewinnchancen erlaubt ist.
Besten Dank und viele Grüße
J.R.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 15:47:26
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Bezüglich der Werbung muss ich mich leider korrigieren. Es handelt sich bei der Lotterie "Ein Platz an der Sonne" zwar um ein legales Glücksspiel, jedoch ist leider auch schon die Werbung auch für ein erlaubtes Glücksspiel insbesondere im Internet verboten und gemäß § 284 Abs. 4 StGB strafbar. Sie dürfen diese Lotterie also selbst nicht direkt bewerben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Bezüglich der Werbung muss ich mich leider korrigieren. Es handelt sich bei der Lotterie "Ein Platz an der Sonne" zwar um ein legales Glücksspiel, jedoch ist leider auch schon die Werbung auch für ein erlaubtes Glücksspiel insbesondere im Internet verboten und gemäß § 284 Abs. 4 StGB strafbar. Sie dürfen diese Lotterie also selbst nicht direkt bewerben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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