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Frage geschrieben am 17.02.2011 02:02:09

Lohnzahlung in Zeitarbeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1432
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Zeitarbeit.
Guten Tag.

ich arbeite in einer Zeitarbeitsfirma. Bei schlechter Auftragslage wird ja trotzdem die vereinbarten STunden ausgezahlt.
Jetzt habe ich aufgrund von Krankheit einige meiner Arbeitsnachweise zu spät abgegeben.
Ist es rechtens, dass die Firma nur die eingereichten Arbeitsnachweise verrechnet und mir deswegen für den betreffenden Monat viel weniger ausgezahlt hat als die vereinbarte Mindestzeit?
Mein Arbeitgeber hat mir 1000 € weniger ausgezahlt.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 17.02.2011 02:24:55
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr geehrter Fragesteller,

dass Sie auch bei schlechter Auftragslage die vereinbarten Mindeststunden bezahlt bekommen resultiert aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, Sie für die vereinbarte Zeit auch zu beschäftigen. Das Risiko, ob ausreichend Aufträge vorhanden sind, um Sie zu beschäftigen, liegt beim Arbeitgeber.

Wenn Sie jedoch zu einem Arbeitseinsatz abgerufen werden, sind Sie verpflichtet, den Auftrag auch zu erfüllen und dies durch Vorlage der Arbeitsnachweise zu belegen. Wenn Sie die Arbeitsnachweise nicht vorlegen, ist für den Arbeitgeber nicht überprüfbar, ob Sie die Ihnen zugewiesene Arbeit auch erledigt haben,theoretisch ist es möglich, dass Sie der Arbeit ferngeblieben sind. Da jedoch bei einer von Ihnen zu vertretenden Arbeitsversäumnis nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes besteht (z.B. Krankheit) und auch diese Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen wären, ist es vertretbar, dass der Arbeitgeber die Zahlung bis zur Vorlage der Nachweise verweigert.

Eine Nachzahlung sollte aber erfolgen, wenn Sie die Nachweise vorlegen, wobei eventuelle Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag zu beachten sind. Der (nicht überall anzuwendende) Tarifvertrag sieht z.B. im laufenden Arbeitsverhältnis eine Ausschlussfrist von zwei Monaten vor. Sollte der Tarifvertrag Anwendung finden, müssen Sie Ihren Anspruch schriftlich innerhalb dieser Frist geltend machen, ggfs. sogar fristgerecht beim Arbeitsgericht Klage erheben. Voraussetzung für den Entgeltanspruch ist aber wie gesagt die Vorlage der Nachweise, so dass Sie im Eigeninteresse künftig auf die rechtzeitige Vorlage achten sollten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Hilfestellung leisten.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 02:59:50

Und der Arbeitgeber, darf dies auch ohne Vorwarnung machen?
Die Arbeitsnachweise sind längst eingereicht, die Abgabe war 2 Tage nach der Deadline. Der Arbeitgeber hat mir jedoch nicht gesagt, das aufgrund der verspäteten Abgabe, dies so gehandhabt wird
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 11:23:24

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Abgabetermin klar definiert sind und Ihnen bekannt ist, dass die Vorlage Grundlage der Abrechnung ist, besteht kein Anlass, Sie erneut darauf hinzuweisen.

Da Sie nun mitteilen, dass Ihnen dieser Umstand nicht bekannt gewesen ist, hätte der Arbeitgeber an die Abgabe erinnern müssen.

Die um zwei Tage verspätete Abgabe kann dann für die Abrechnung ausschlaggebend sein, wenn in diese, innerhalb dieses Zeitraums bereits erstellt worden sind. Ansonsten wäre die verspätete Vorlage unschädlich und die Nachweise hätten bei der Abrechnung berücksichtigt werden müssen.

Spätestens mit der auf die Abgabe folgenden Abrechnung müsste die Nachberechnung erfolgen. Aus der Mitteilung "die Abgabe ist längst" erfolgt, lassen sich leider keine Zeiträume ableiten.

Vorsorglich empfehle ich daher nochmals, den Anspruch schriftlich geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Lausch
- Rechtsanwältin -






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