22.06.2012 | 19:32
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die Ihren Arbeitnehmern entstehen, wenn sie an Ihren Arbeitsplatz gelangen. Das bedeutet zunächst, dass dies Ausgaben grundsätzlich belegbar sein müssen. Wenn jemand also theoretisch mit dem Bus fahren könnte, aber das Fahrrad nutzt, gibt es keinen Zuschuss.
Da es sich bei Ihnen um die Fahrt von der Wohung zur Betriebsstätte handelt, sind die Reisekosten als Fahrtkostenzuschuss oder Jobticket mit 15% pauschal zu versteuern.
Allerdings sind von Ihnen als Arbeitgeber gezahlte Reisekosten sind grundsätzlich unterhaltsrechtliches Einkommen. (so z. B. OLG Hamm, Az:
5 UF 438/89) Man begründet dies damit, dass der Unterhaltspflichtige eigene Aufwendungen spart. Kilometergelder (0,30 € per km) sind dem Unterhaltspflichtigen nicht anzurechnen. Dann bedarf es aber entsprechender Abrechnungen außerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Hier gibt es einen Steuerfreibetrag von ca. € 1.100,-.
Auch bei eventuellen Lohn- und Gehaltspfändungen wird ein Fahrtkostenzuschuss bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens eingerechnet. Aus
§ 850a ZPO ergibt sich, welche Bezüge nicht pfändbar sind. Da Fahrtkostenzuschüsse nicht aufgeführt werden und die Aufzählung abschließend ist, sind diese grundsätzlich pfändbar.
Eine pauschale Abgeltung der Fahrtkosten ist steuerpflichtiges Entgelt und somit als Einkommen zu berücksichtigen.
Besonderheiten gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an