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Lohnsteuererklärung für einen EU-Ausländer


14.12.2010 11:27 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 1 Stunde

Ich habe Fragen bezüglich der Einkommenssteuererklärung.
Mein Onkel lebt in Rumänien und kommt seit 2007 jedes Jahr nach Deutschland als Saisonarbeiter.
Von seinem jeweiligen Arbeitgeber wurde pro Jahr ein Steuerfreibetrag eingetragen. Allerdings ist doch noch Lohnsteuer angefallen, so dass sich eine Erklärung lohnen würde. Allerdings spricht mein Onkel kaum Deutsch, so dass er die Formulare nur mit meiner Hilfe ausfüllen kann, da er diese nicht lesen kann. Mein Onkel ist ledig und nur jeweils 6 Monate maximal pro Jahr in Deutschland. Um abzuschätzen, ob sich die Steuererklärungen auch lohnen, bitte ich um kurze Beantwortung meiner Fragen:

-Hätte mein Onkel nicht bereits wegen des Steuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte jährlich eine Erklärung abgeben müssen?
-Wenn wir die Erklärung von einem deutschen Steuerberater machen lassen, kann er diese auch unterschreiben?
-Oder kann ich mit entsprechender Vollmacht meines Onkels die Formulare unterschreiben?
-Kann mein Onkel auch die doppelte Haushaltsführung als Lediger geltend machen, da er ja nur einige Monate in Deutschland lebt?


Besten Dank für Ihre Beantwortung.
14.12.2010 | 11:56

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

1. Für Ihren Onkel ist es auf Grund der sogenannten "unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG möglich, hier eine Steuererklärung abzugeben,um eine Steuererstattung zu erlangen, nicht wegen des Steuerabzugs an sich. Ich kann nach Ihrer Fragestellung nicht erkennen, ob der Steuerabzug als beschränkt Steuerpflichtiger erfolgte, wonach die Steuer damit als abgegolten gilt.

Erforderlich ist jedoch eine Erklärung der rumänischen Steuerbehörde über seine Einkünfte dort, damit in dem Gesetz genannten Grenzen berechnet werden können.

Eine Steuererklärung ist stets persönlich zu unterschreiben,auch ein Steuerberater oder Sie als Verwandter können dazu nicht bevollmächtigt werden.

Kosten für doppelte Haushaltshaltsführung, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen können abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 1 (3) EStG
Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

169 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht