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Frage geschrieben am 25.01.2011 22:53:55

Lohnpfändung bei einem Bankangestellten im EU-Ausland

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1229
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgender Sachverhalt:

Ich habe einen schon etwas älteren Vollstreckungstitel aus dem Jahre 1998 in sechsstelliger Höhe gegen einen Schuldner, der heute im Ausland lebt und arbeitet. Im Jahre 1998, als er noch in Deutschland wohnte, unternahm ich einen Zwangsvollsteckungsversuch, der jedoch fruchtlos blieb. Der Schuldner war zu dieser Zeit arbeitslos und hatte kein pfändbares Vermögen. Er leistete eine Eidesstattliche Versicherung. Seitdem habe ich nichts mehr gegen ihn unternommen.

Seit ungefähr zwei Jahren ist er Angestellter einer Bank in Luxemburg und arbeitet dort im Wertpapierhandel. Ich habe ihn vor wenigen Wochen kontaktiert, auf meine Forderung angesprochen und die Möglichkeit einer Gehaltspfändung erwähnt. Er entgegnete, daß dies völlig aussichtslos sei. Zum einen bestehe die Wahrscheinlichkeit, daß eine Zwangsvollstreckung nach so langer Zeit wegen Verwirkung nicht mehr möglich ist. Zum anderen würde er im Falle einer Lohnpfändung von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Er würde umgehend seine Zulassung als Händler an der Deutschen Börse verlieren und für seinen Arbeitgeber nicht mehr zu gebrauchen sein. Außerdem besäße er Handlungsvollmacht und die Vollmacht, über Kundenkonten zu disponieren. Er habe somit eine besondere Vertrauensstellung. Im Falle einer Gehaltspfändung wäre er für seinen Arbeitgeber ein unkalkulierbares Risiko und nicht mehr tragbar. Sein Arbeitgeber sei berechtigt, ihn fristlos zu entlassen und würde dies auch tun.

Der Schuldner erklärte sich grundsätzlich zu einer einvernehmlichen Lösung bereit und stellte eine freiwillige Zahlung von ca. 5.000 Euro im Jahr in Aussicht, zumindest so lange er seinen Arbeitsplatz behielte. Bestandteil einer solchen einvernehmlichen Lösung sei aber, daß ich "das Kriegsbeil begrabe" und ihm meinen Vollstreckungstitel übergebe. Das könne ich auch bedenkenlos tun, denn dieser nütze mir sowieso nichts mehr. Pfändbares Vermögen besäße er nach wie vor nicht, sondern nur sein Einkommen. Im Falle einer Lohnpfändung würde ich aus den genannten Gründen aber nichts davon sehen, sondern statt dessen auf den Vollstreckungskosten sitzenbleiben. Er hingegen möchte Sicherheit haben, daß durch Lohnpfändungsversuche meinerseits nicht sein Arbeitsplatz gefährdet wird. Insofern sei die von ihm vorgeschlagene Lösung im beiderseitigen Interesse.


Meine Fragen:

1. Ist eine Zwangsvollstreckung wegen Verwirkung nicht mehr möglich, obwohl der Vollstreckungstitel noch nicht verjährt ist?

2. Ist in seinem speziellen Fall bei einer Lohnpfändung wirklich mit einer Kündigung des Arbeitgebers zu rechnen, oder ist das nur eine Schutzbehauptung, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden?

3. Was wäre zu tun, um mit meinem Vollstreckungstitel in Luxemburg vollstrecken zu können? Welche Kosten kämen ungefähr auf mich zu?

4. Würde es helfen, nur eine Teilforderung zu vollstrecken, um Kosten zu sparen und eventuell seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden?

5. Sollte ich auf seinen Vorschlag eingehen und meinen Vollstreckungstitel aus der Hand geben, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen?


Antwort geschrieben am 25.01.2011 23:35:30
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Frage 1:
Eine Verwirkung mangels Vollstreckung ist grundsätzlich nicht eingetreten. Der Vollstreckungstitel ist (in Deutschland) grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckbar. Wann innerhalb dieses Zeitraumes vollstreckt wird, ist dabei irrelevant. Daher ist auch keine Verwirkung eingetreten. Allenfalls Zinsen auf die Forderung wären teilweise verjährt und könnten nur rückwirkend jeweils für 3 Jahre geltend gemacht werden.

Frage 2:
Hinsichtlich der Kündigung kann dies selbstverständlich hier nicht zweifelsfrei geklärt werden, dazu müsste der Inhalt seines Vertrages bekannt sein. Sofern man dies auf deutsche Maßstäbe reduziert. Wegen Lohnpfändung darf jedoch nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einer speziellen Vertrauensstellung wie Kassierer oder Prokurist, gekündigt werden. Arbeitgeber können aber auch im Rahmen des normalen Arbeitsrechts kündigen und müssen sich dann nicht auf die Pfändung als heimlichen Kündigungsgrund beziehen.

D.h. nach deutschem Recht kann ein Kündigungsgrund, zumindest ein ordentlicher, im Zweifel vorliegen, dass ist dann der Fall bei Vorliegen einer besonderen Vertrauensstellung oder wenn die Bearbeitung der Pfändung den Geschäftsablauf nachhaltig stört. Jedoch muss die Störung schon gravierend sein, ansonsten verbietet sich auch ein entsprechende Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist nach deutschem Recht meines Erachtens ausgeschlossen und nur in ganz engen Ausnahmefällen zulässig. Ob dies nach Luxemburgischen Recht ebenfalls der Fall ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Sofern aber eine besondere Vertrauensstellung vorliegt, wäre es jedoch denkbar, da in anderen Ländern der Kündigungsschutz nicht die gleichen Maßstäbe wie in Deutschland aufweist.

Frage 3:
Informationen was Sie beachten müssen bei einer Vollstreckung finden Sie unter nachfolgenden Link der Deutschen Botschaft in Luxemburg unter röm. III und IV http://www.luxemburg.diplo.de/Vertretung/luxemburg/de/04/Konsularinfos/Zivilforderungen.html

Danach müssen Sie zunächst beantragen, dass der deutsche Vollstreckungstitel auch in Luxemburg anerkannt wird. Erst mit der Anerkennung durch die luxemburgische Gerichtsbarkeit können Sie in Luxemburg vollstrecken. Die notwendigen Informationen finden Sie meines Erachtens sehr ausführlich unter obigen Link.

Möglicherweise ist es auch empfehlenswert einen grenzüberschreitenden Kollegen mit der Angelegenheit vor Ort zu beauftragen.

Frage 4:
Dieses wäre denkbar und minimiert gewiss die Kosten. Die Risiken hinsichtlich des Arbeitsplatzverlustes könnten jedoch die gleichen sein. Wobei sich die Frage stellt, ob Sie darauf Rücksicht nehmen wollen. Alternativ zu einer Einmalzahlung eines Teilbetrages könnte er ja auch monatliche Raten zahlen.

Frage 5:
Ob Sie den Titel aus der Hand geben sollen, halte ich für denkbar fraglich. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnten Sie technisch jederzeit einen neuen Titel beantragen, solange Sie den Titel nicht mit einem „Entwertet" oder „Erledigt" Vermerk oder einen anderen schriftlichen Erledigungserklärung aus der Hand geben. Gleichwohl rate ich davon ab, außer Sie wollen tatsächlich die Sache auf sich beruhen lassen, wenn er einen bestimmten Teilbetrag zahlt.

Aber dann sollten Sie den Titel nur dann aus der Hand geben, wenn auch eine Einigung erzielt worden ist und alle Vereinbarungen eingehalten worden sind und nicht bereits vorher. Dies könnte negativ ausgelegt werden, im Sinne einer Erledigung.

Sofern Sie aber eine außergerichtliche Klärung wollen, sollten Sie sich lieber auf eine Ratenzahlungen einigen, als die Erledigung durch eine Einmalzahlung. Wenngleich ich das Vollstreckungsrisiko nicht kenne, sollte das auch im Interesse des Schuldners liegen, wenn er der Auffassung ist, dass er ansonsten seinen Job verlieren würde. Insoweit haben Sie damit auch eine gute Druckposition in der Hand um auf eine Ratenzahlung zu drängen, zumindest dann wenn der Schuldner auch an seinen Job hängt, wenngleich auch nicht feststeht, ob er tatsächlichen seinen Job verlieren würde, sodass dann immer noch eine gewisse Tilgung erreicht werden kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.


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Lohnpfändung bei einem Bankangestellten im EU-Ausland | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-25
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