Der Vater meiner Söhne zahlt schon seit Jahren keinen Unterhalt, es sind pro Kind Unterhaltsrückstände von ca. 12 000 Euro aufgelaufen.
Nun haben meine Söhne mühsam eine Lohnpfändung beantragt. Nur einer von Ihnen erhielt bisher Antwort wie folgt:das Gericht hat dem Antrag entsprochen mit dem Hinweise auf § 850 c ZPO Abs. 3. Außerdem der Hinweis: "§§ 850 ff ZPO sind zu beachten"
Der Arbeitgeber ihres Vaters teilte nun auf dem Antwortformular per ankreuzen mit: 1. Die Forderung wird anerkannt
2. Das Einkommen(ca. 1100 Euro) liegt unterdem pfändbaren Betrag
3. Es liegen keine weiteren Forderungen/Vorpfändungen vor.
Hier nun meine Fragen:
Der Pfändungsfreigrenze liegt bei einem Einkommen von 1100 Euro
bei 1020 Euro, also gibt es etwas zu pfänden. Die einzige Erklärung könnte sein, das der KV noch einen halben Kinderfreibetrag für seine, nicht bei ihm lebende Tochter, für die er auch nie zahlte, eingetragen hat. Sehe ich das richtig?
Kann er sich, obwohl er auch für dieses Kind nie zahlte, über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte weiter vor Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen zwei anderen Kindern drücken?
Warum wurde vom AG nicht die Pfändungsfreigrenze herabgesetzt, es handelt sich schließlich um Unterhaltsschulden?
Kann dies noch nachträglich beantragt werden?
Kann ebenfalls beim Amtsgericht beantragt werden, dass er nachweist, Unterhalt für seine Tochter zu zahlen?
Vielen Dank für die Beantwortung im voraus!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.07.2008 17:21:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Doreen Bastian
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