Antwort geschrieben am 11.03.2011 10:13:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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entscheidend ist, wo der Schuldner, also Sie, tatsächlich beschäftigt ist. Der Wohnsitz des Schuldners ist dabei irrelevant.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird aber das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ausgeübt, so dass dann auch das deutsche Recht Anwendung finden wird; einen Widerspruch nach kenianischem Recht werden Sie daher nicht erfolgreich durchsetzen können.
Allerdings sollte aufgrund der Heirat und der vermuteten Tatsache, dass Sie nun einer weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, dann die Höhe des Pfändungsbetrages auch unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen unbedingt weitergehend geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2011 10:49:24
Ok Danke!Wie hoch liegt die derzeitige Pändungsgrenze und wer prüft die Pfändungsgrenze?
Ok Danke!Wie hoch liegt die derzeitige Pändungsgrenze und wer prüft die Pfändungsgrenze?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2011 10:54:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter der Voraussetzung, dass noch eine Unterhaltsberechtigte vorhanden ist, liegt die Grenze bei 1.359,99 Eur.
Zu beachten wäre diese Grenze eigentlich von der Drittschuldnerin, also Ihrem Arbeitgeber; gleichwohl sollten Sie immer auch alles überprüfen, um mögliche Fehler zu entdecken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter der Voraussetzung, dass noch eine Unterhaltsberechtigte vorhanden ist, liegt die Grenze bei 1.359,99 Eur.
Zu beachten wäre diese Grenze eigentlich von der Drittschuldnerin, also Ihrem Arbeitgeber; gleichwohl sollten Sie immer auch alles überprüfen, um mögliche Fehler zu entdecken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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