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Lohnkürzung Stundenkürzung bei Urlaub und Krankheit


28.04.2012 11:25 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Mutter hat einen Arbeitsvertrag über 26 Stunden pro Woche. Sie arbeitet drei Mal 5 und und zwei Mal 5,5 Stunden. Wenn sie Urlaub hat oder krank ist, werden ihr diese Tage aber nur mit 4,97 Stunden berechnet.

Ist das rechtlich zulässig? Eine Vorarbeiterin sagte, diese diene zur Abschreckung. Da meine Mutter Reinigungskraft ist und sehr wenig verdient, weiß ihr Arbeitgeber auch, dass sie nicht so schnell zum Anwalt geht.

Wozu würden Sie meiner Mutter nun raten? Sie ist schon über 50. Kündigt man ihr, findet sie so schnell nichts neues.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 155 weitere Antworten zum Thema:
Krankheit Lohnkürzung Urlaub
28.04.2012 | 12:31

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
237 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Lohn zu den vertraglich vereinbarten Konditionen zu zahlen.

Eine einseitige Lohnkürzung aufgrund von Krankheit ist nicht möglich, da dies dem Arbeitnehmerschutz zuwider laufen würde.

Gegen eine ungerechtfertigte Kündigung kann sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

Gerichtskosten fallen für das Arbeitsgericht keine an.


Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunkton hinweisen.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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