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Frage geschrieben am 20.01.2011 18:09:04

Lohnfortzahlung nach §5 EntgeltFG

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1654
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Lohnfortzahlung.
Hallo,

ich bin seit längerer Zeit krank geschrieben mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes.
Diese AU ist bis zum 10.12.2010 befristet gewesen. Danach war ich in einer teilstationären Behandlung im Krankenhaus. Für diese Behandlung habe ich vom Krnakenhaus ein Schreiben bekommen, das ich in Behandlung bin. Es wurde nur das Anfangsdatum vermerkt und das es eine teilstatinäre Behandlung ist. Es wurde keine Behandlungsende angegeben.
Seit 30.12.2010 bin ich wieder vom Hausarzt Krankgeschrieben mit einer AU Bescheinigung. Mein Arbeitgeber verweigert nun die Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 11.12 - 30.12.2010 mit der Begründung das dieses Schreiben vom Krankenhaus nicht gültuig für die Lohnfortzahlung sei. Ist dies so richtig oder was kann ich tun


Antwort geschrieben am 20.01.2011 18:18:55
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Tag,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Nach § 5 EntgFG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, "eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ... vorzulegen."

Die Bescheinigung des Krankenhauses wird wahrscheinlich diesen Anforderungen nicht genügen, so dass nach § 7 EntgFG der Arbeitgeber zumindest derzeit zur Zahlung nicht verpflichtet ist.

Aus der Formulierung des Gesetzes ... "SOLANGE der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt..." ist jedoch zu entnehmen, dass Sie die Vorlage nachholen können.

Bringen Sie umgehend eine ordentliche Krankschreibung für den Zeitraum bei, dann werden Sie das einbehaltene Geld nachgezahlt bekommen.


Mit freundlichen Grüßen


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