Frage geschrieben am 03.09.2010 12:37:07
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1760Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Arbeitsunfähig vom 15.6.2010 bis 3.7.2010 durch Arzt A
Arbeitsunfähig (festgestellt am 30.6. 2010) vom 5. 7. 2010 bis 1.8.2010 durch Arzt B
Arbeitsunfähig verlängert bis 27.8. 2010 durch Arzt C
Lt. Mitteilung der Krankenkasse zählt Arbeitsunfähigkeit vom
15.6. bis 3. 7. 2010 nicht als anzurechnende Vorerkrankung und
Lohnfortzahlung beginnt neu.
Fragen:
Zu dem o. a. Fall, muss Lohnfortzahlung neu erfolgen?
d.h. einmal vom 15.6. 2010 bis 3.7.2010 und dann wieder
für 6 Wochen?
Generell: Arbeitsunfähigkeit beseht duch Arzt A bis einschließlich
freitags. Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Arzt B ab
montags mit evtl. anderer Krankheit. Beginnt hier für die 2. Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung neu mit 6 Wochen, obwohl
Arbeitsaufnahme zwischendurch nicht möglich war und auch nicht
stattgefunden hat.
Antwort geschrieben am 03.09.2010 13:15:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich die Aussage der Krankenkasse so nicht nachvollziehen.
Zwar kann grundsätzlich bei einer anderen Krankheit der Anspruch in der Tat neu entstehen. Allerdings wäre dieses Tatfrage und sollte genaustens, ggfs. durch den Vertrauensarzt, festgestellt werden, da nicht etwa die Bezeichnung oder Symptome entscheidend ist, sondern der Frage, ob eine Grunderkrankung vorliegt (LAG Hamm, Urt.v. 18.01.2006, Az.: 18 Sa 1418/05).
Und davon ist dann zunächst auszugehen - sofern nicht gravierende Abweichungen vorgekommen sind- , wenn es wie in Ihrem Fall an Zwischenarbeitszeiten mangelt, wobei dieses aber nicht allein das entscheidene Moment darstellt. Denn eine AU- Unterbrechung hat ja, wenn auch bedingt durch das Wochenende, formal bestanden..
Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die zweite AU schon am 30.06 festgestellt worden ist, da dann eben der Ansatzpunkt einer einheitlichen Grunderkrankung erkennbar sein dürfte, wonach dann die Lohnfortzahlung nicht mehr zu erbringen wäre.
Hier wird es also ganz wesentlich auf die Frage ankommen, ob eine Grunderkrankung vorliegt oder nicht, so dass die verschiedenen Befunde daraufhin genau geprüft werden sollten, ggfs. mit Hilfe des Vertrauensarztes. Im Zweifelsfall hätte der Arbeitnehmer dann den Nachweis zu erbringen, dass dieses nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.09.2010 14:11:17
Danke für die Kompetente Antwort.
Es wäre demnach wohl ratsam eine Folgearbeitsunfähigkeits-
bescheinigung schon freitags zu verlangen, wenn die AU freitags
abläuft. Wäre dies rechtens und durchsetzbar?
M.f. G.
Danke für die Kompetente Antwort.
Es wäre demnach wohl ratsam eine Folgearbeitsunfähigkeits-
bescheinigung schon freitags zu verlangen, wenn die AU freitags
abläuft. Wäre dies rechtens und durchsetzbar?
M.f. G.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.09.2010 16:31:47
Sehr geehrte Ratsuchende,
das wäre aus Arbeitgebersicht sicherlich traumhaft, aber leider gesetzlich so nicht durchsetzbar. Die Krankmeldung wäre auch am Montag noch ausreichend; diesbezüglich verbleibt es bei der arbeitnehmerfreundlichen Regelung.
Aber hier sollten Sie wirklich die Grundkrankheit vergleichen (lassen), so dass dann die Möglichkeit besteht, die Lohnfortzahlung berechtigterweise zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
das wäre aus Arbeitgebersicht sicherlich traumhaft, aber leider gesetzlich so nicht durchsetzbar. Die Krankmeldung wäre auch am Montag noch ausreichend; diesbezüglich verbleibt es bei der arbeitnehmerfreundlichen Regelung.
Aber hier sollten Sie wirklich die Grundkrankheit vergleichen (lassen), so dass dann die Möglichkeit besteht, die Lohnfortzahlung berechtigterweise zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
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