Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Lohnfortzahlung.
Ich arbeite auf 400,- Euro-Basis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Intern haben wir uns auf feste Arbeitstage geeinigt, die allerdings nicht im Arbeitsvertrag stehen. Der Chef vertritt die Ansicht, wir müssten generell 10 Stunden arbeiten, fällt also ein Feiertag auf meinen Arbeitstag, habe ich Stundenausfall. Dies wird bei allen drei AN so geregelt.Antwort geschrieben am 09.01.2011 13:46:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts u.a. an gesetzlichen Feiertagen (§ 1 Abs. 1, 1. Variante EFZG).
Die Gesetzeslage ist eindeutig:
§ 2 Abs. 1 EFZG: "Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den
Arbeitsausfall erhalten hätte."
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2011 14:04:30
Der Chef beruft sich aber darauf, daß keine festen Tage im AV stehen und wir die geforderten 10 Stunden an den anderen Wochentagen leisten müssen.
Der Chef beruft sich aber darauf, daß keine festen Tage im AV stehen und wir die geforderten 10 Stunden an den anderen Wochentagen leisten müssen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2011 15:14:08
Da es einen festen Arbeitstag gibt, gilt dieser.
Insoweit besteht eine mündliche vertragliche Vereinbarung. Diese darf nicht einseitig verändert werden, um das EFZG zu umgehen.
Da es einen festen Arbeitstag gibt, gilt dieser.
Insoweit besteht eine mündliche vertragliche Vereinbarung. Diese darf nicht einseitig verändert werden, um das EFZG zu umgehen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

