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Frage geschrieben am 04.01.2012 07:33:34

Lohnfortzahlung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 637
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Ich bin seid 16.11.wegen der gleichen
Krankheit arbeitsunfähig.Mein Arbeitgeber zahlt mir kein Gehalt,für Dezember.Er behauptet, dass ich die gleiche Krankheit schon einmal in den letzten drei Jahren hatte. Dies stimmt nicht !Wer ist dafür verantwortlich, dies zu beweisen bzw wie sollte vorgegangen werden. Muss/sollte der Arbeitgeber sich nicht mit der Krankenkasse in Verbindung setzten bzw muss ich dies ??


Antwort geschrieben am 04.01.2012 08:54:07
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

§ 3 EFZG regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Danach gilt: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er dann wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Von derselben Krankheit nach Satz 2 ist nur dann auszugehen, wenn die wiederholte Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht oder auf dieselbe chronische Veranlagung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Mit anderen Worten, das Grundleiden muss latent weiter bestanden haben, so dass sich die neue Erkrankung nur als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt (BAG 7.5.1956 AP HGB § 63 Nr. 2; BAG 6.10.1976 AP LohnFG § 1 Nr. 41).

Sofern also in Ihrem Fall der Zeitraum von sechs / zwölf Monaten für die Annahme einer sogenannten Fortsetzungskrankheit verstrichen ist, was ich Ihren Angaben nach vermute, haben Sie folglich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Da Sie erst seit dem 15.12.2011 wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben sind, hätte Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Dezembergehalt somit vollumfänglich zahlen müssen. Zudem ist Ihr Arbeitgeber demnach verpflichtet, Ihnen Ihr Gehalt bis zum 25.01.2012 zu zahlen. Danach würde Ihre Krankenkasse einspringen.

Zur Beweislast hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 389/04) entschieden, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen hat.

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung demzufolge nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, die die Schlussfolgerung erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt ggf. von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Befreiung von der Schweigepflicht erstreckt sich dabei aber nur auf die Frage, ob eine Fortsetzungskrankheit vorliegt. Weitere Auskünfte (insbesondere über den Krankheitsbefund) kommen nicht in Betracht (BAG AZ. 5 AZR 86/85). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat dann wiederum der Arbeitgeber zu tragen.

Gem. § 69 Abs 4 SGB X sind zudem die Krankenkassen befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht.

Sofern Sie also innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank waren, sollten Sie Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht befreien und hierdurch den Nachweis erbringen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstberatung einen guten Einblick über die Rechtslage verschaffen. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Mit freundlichen Grüßen

U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

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