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Frage geschrieben am 05.05.2011 12:25:04

Lohnfortzahlung Feiertag, Freistellung + Urlaub

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2012
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema Urlaub.
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei uns stellt sich folgende Frage, bzw. folgender Sachverhalt:

Wir haben für unseren Privathaushalt eine Kinderbetreuerin eingestellt.
Es ist eine Arbeitszeit von MO-FR ca. 4-5 Std. täglich geplant.
An Feiertagen nicht, an Brückentagen nicht + wenn wir Ferien machen dann bräuchten wir die Dame auch nicht.
Vereinbart ist eine Vergütung auf Stundenbasis, kein Festgehalt.
Nun zu unseren Fragen.
1. Ist es richtig, das wir auch die Feiertage vergüten müssen wenn diese auf einen Werktag fallen ?
2. Müssten wir auch einen Feiertag bezahlen, wenn dieser auf einen Samstag fällt (Samstag hätte die Dame grundsätzlich immer frei) ?
3. Falls wir die Feiertage auch bezahlen müssen, welchen Stundensatz müssen wir dann abrechnen ? So wie der Arbeitstag auch wäre, also 5 Std. ?
4. Wenn wir die Dame an einem Tag mal nicht benötigen, zb. wegen Brückentag, weil wir dann immer in Kurzferien sind, oder wir machen einen Ausflug, müssen wir diesen Tag dann auch trotzdem an die Dame zahlen ? Sie ist nämlich der Meinung, da Sie ja für die Arbeit zur Verfügung stehen würde, aber wir Ihr absagen, müssten wir diesen Tag trotzdem bezahlen ?
5. Dann hat die Damen Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
Da wir aber im Juni Urlaub machen und die Dame im August etwas gebucht hat, kommen wir dieses Jahr auf ca. 33 Tage Urlaub. Müssen wir nur die 20 Tage bezahlen und die restlichen 13 Tage sind dann unbezahlt frei ?
6. Welche Klauseln wären wichtig, die wir im Arbeitsvertrag zu allen angefragten Punkten mit aufführen sollten, damit wir nicht unendlich viel umsonst bezahlen ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
A.E


-- Einsatz geändert am 05.05.2011 14:36:09


Antwort geschrieben am 05.05.2011 15:24:41
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

1. Wenn Arbeitszeit auf Feiertage fällt (hier Mo.-Fr.) ist der Verdienst weiter zu zahlen → § 2 I EFZG
2. Da an Samstagen keine Arbeitszeit liegt, ist dieser Feiertag auch nicht gesondert zu vergüten.
3. Ja, es muss das normalerweise entstehende Entgelt weiter gezahlt werden → § 4 I EZFG.
4. Sie sind zur Abnahme der Leistung verpflichtet, tun Sie dies nicht, müssen Sie trotzdem die Vergütung zahlen.
5. Sie müssen nicht mehr als die 20 tage Urlaub bezahlen. Diese wurden wohl in den Juli gelegt und sind damit verbraucht. Der Rest ist unbezahlter Urlaub.
6. Hierzu müsste natürlich der ganze Arbeitsvertrag geprüft werden. Von den gesetzlichen Regelungen kann insoweit ohnehin kaum abgewichen werden. Man könnte aber beispielsweise darüber nachdenken, ein anderes Arbeitszeitmodell zu wählen, damit beispielsweise Überstunden (so sie anfallen) gegen Brückentage verrechnet werden können. Hierzu müsste aber die detaillierte Situation betrachtet werden.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


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