am 01.12.2009 kündigte plötzlich und unerwartet fristlos der letzte nach der Krise verbliebene Mitarbeiter .
Dieser Mitarbeiter hat uns auch durch die schreckliche Krise hindurch immer die treue gehalten , insofern kam dies für uns wie ein Hammerschlag als er uns sagte , er habe sich im Sommer bereits woanders beworben und könne nun am nächsten Tag dort beginnen .
Dieser Arbeitnehmer hatte aber noch im Sommer unter Zeugen beteuert , weiter zu uns zu halten .
Dazu ist es nun wichtig zu wissen , dass wir seit einiger Zeit , ganz erheblich aber seit 2007 Verzug bei den Lohnauszahlungen hatten . Diese waren bedingt durch den Betrug eines Vertragspartners sowie ehem. Mitarbeiter (was leider erst später auffiel) . In 2008 haben wir düber hinaus noch zwei Großaufträge verloren (einen durch die Wirtschaftskrise bedingt , den anderen durch Verkauf des Auftraggebers) . Daher hatten wir uns im Januar 2009 entschlossen , unser Haus zu verkaufen um somit die finanziellen Probleme zu beseitigen und die Firma somit wieder auf ein tragfähiges Fundament zu stellen .
Weiterhin war geplant , mit dem Verkaufserlös auch das gesamte Konzept zu ändern wobei 3 Mitarbeiter entlassen und die offenen Löhne ausgezahlz werden sollten .
Leider machte uns die Bank einen Strich durch die Rechnung denn diese forderte nunmehr das gesamte Geld aus dem Verkauf um auch an anderer Stelle besicherte Hypotheken fällig zu stellen (war hier auch schon Thema und als rechtlich bedenklich eingestuft) .
Dennoch erklärte sich der Mitarbeiter zur weiteren Zusammenarbeit bereit , sah er doch ein , dass das neu Konzept greifen würde und in absehbarer Zeit auch seine offenen Lohnforderungen beglichen sein würden .
Auch war ich in der Woche vor seiner Kündigung noch mit ihm zusammen auswärts auf Montage und er sagte mir nichts .
Er gab uns dann am Tag seiner Kündigung eine Aufstellung seiner offenen Lohnforderungen . Ich wies ihn darauf hin , dass ich ja nun den ganzen Monat allein die Arbeit erledigen müsse und somit ja erst recht nicht wisse , wie ich das erarbeiten sollte .
Darauf hin sagte er , wir könnten ihm ja die nächste Teilzahlung Ende Januar geben , das wäre ja Ok .
Kurz vor Weihnachten war nochmals bei uns im Büro und fragte nach Geld .
Dabei erklärte ich ihm , dass ich ja im Moment allein , nur mit einer Aushilfe arbeiten müsste und unser Kunde zudem noch nichts gezahlt hat .
Am 05.01.2010 sah ich mich daher auch veranlasst , für mich und meine Familie vorübergehend Grundsicherung zu beantragen .
Mag vieleicht der Eindruck entstehen , hier wäre ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von nöten , so sei dazu gesagt , dass wir -wie vorher gesagt- über ein randvolles Auftragsbuch verfügen und einer rosigen Zukunft entegegen sehen dürfen .
Es könnte sogar jetzt schon besser aussehen , und der Gang zur ARGE wäre mir erspart geblieben hätte der Mitarbeiter mich nicht verraten !
Nun haben wir aber eine Klageschrift vom Arbeitsgericht erhalten und fühle mich erst recht veraten und verkauft .
Allerdings haben wir einen Aufhebungsvertrag geschlossen , welcher wie folgt lautet :
"1.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird durch fristlose Kündigung des Arbeitnehmers aufgehoben.
Das Beschäftigungsverhältnis endet somit mit Ablauf des 01.12.2009.
2.
Der Arbeitnehmer wurde darüber informiert, dass er gemäß § 37 b SBB III ggf. verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Abschluss des Aufhebungsvertrages persönlich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden .Darüber hinaus wurde der Arbeitnehmer darüber informiert , dass bei durch Ihn selbst erfolgten fristlosen Kündigung möglicherweise kein Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit besteht .
Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass er nach Abschluss des Aufhebungsvertrages verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.
3.
Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis.
4.
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung, erledigt und abgegolten, seien sie bekannt oder unbekannt, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt."
Man könnte sagen , ich hätte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist pochen sollen aber welchen Sinn hätte das gehabt ? Der Mitarbeiter hätte sich krankschreiben lassen und ich hätte sowieso allein dagestanden . Allerdings hätte ich ihm damit vieleicht seine neue Stelle verbaut .
Wie lange wäre die Kündigungsfrist eigentlich gewesen wenn der Mitarbeiter seit Anfang 2002 bei uns war ?
Hätte man die Möglichkeit , eine solche Frist ggf. auf den Lohn aufzurechnen ?
Kann ich evtl. Punkt 4 vor Gericht vortragen und vieleicht sogar ohne weitere Lohnzalung herauskommen ? Das wäre zwar eine Sauerei aber immerhin hat uns der Mann ja auch sitzen lassen tortz immer anders lautender Beteuerungen .
Achso , eine schriftliche Abmahnung des Arbeitnehmers bzgl. offener Lohnforderungen , eine Zahlungsaufforderung oder Androhung von Sanktionen hat es nie gegeben .
Vielen Dank für die rasche Antwort .
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.01.2010 19:39:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1) Länge der Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist hätte nach § 622 II Nr. 2 BGB zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen, da das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 Jahre bestanden hat. Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers werden bei der Beschäftigungsdauer jedoch nicht mitgerechnet. Eine andere Kündigungsfrist kann sich aus einer abweichenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung ergeben.
2) Hätte man die Möglichkeit , eine solche Frist ggf. auf den Lohn aufzurechnen ?
Ich verstehe Sie so, dass Sie den Lohn für die „fehlenden“ 2 Monate, die der Arbeitnehmer nun wegen des Aufhebungsvertrags nicht mehr beschäftigt ist, mit den durch die Klage geltend gemachten Ansprüchen verrechnen wollen. Dies ist nicht möglich. Ich kann hier auch keinen Schadensersatzanspruch Ihrerseits wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erkennen, mit dem Sie eventuell aufrechnen könnten. Zudem haben Sie einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der wirksam sein dürfte.
3) Kann ich evtl. Punkt 4 vor Gericht vortragen und vieleicht sogar ohne weitere Lohnzalung herauskommen ?
Sie sollten diesen Punkt sogar vortragen. Durch die Abgeltungsklausel haben Sie mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen. Grundsätzlich führt eine allgemeine Abgeltungsklausel zum Erlöschen aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Ich weise Sie jedoch daraufhin, dass auf bestimmte Forderungen nicht verzichtet werden kann, so ist z. B. der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses regelmäßig nicht ausgeschlossen. Es wird auch davon ausgegangen, dass auf bereits titulierte Forderungen im Allgemeinen nicht verzichtet wird. Zudem wäre eine zu unbestimmte Klausel unwirksam. Eine konkrete Prüfung kann jedoch im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen. Es müsste vorliegend auch geprüft werden, ob das Verhalten des Arbeitnehmers hier nicht rechtsmissbräuchlich ist, da der Aufhebungsvertrag vorwiegend ihm als Ihnen zugute kommt.
Eine schriftliche Zahlungsaufforderung zur Auszahlung des Lohns ist übrigens nicht erforderlich, um die Voraussetzungen des Verzugs eintreten zu lassen, § 286 BGB. Dieser Einwand wird Ihnen vor Gericht somit nicht viel nützen, es sei denn, es wurde arbeitsvertraglich etwas anderes zwischen Ihnen vereinbart.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
--------------------------------------------------------------------------------------------------- Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2010 20:01:10
SgRain ,
vielen Dank für die rasche und überwiegend verständliche Antwort .
Leider werde ich jedoch zu Ihren Ausführungen unter Punkt 3 nicht ganz schlau .
Einen Titel bzgl. seiner offenen Lohnforderungen hatte der Arbeitnehmer nicht gegen uns .
Wie ist das gemeint , ob das Verhalten des Arbeitnehmers nicht rechtsmissbräuchlich ist da der Aufhebungsvertrag vorwiegend ihm zugute kommt ?
Hätte ich auf eine Kündigungsfrist bestanden , was hätte das mir gebracht und was dem Arbeitnehmer ? Er hätte sich evtl. krankschreiben lassen und hätte mir dann ja auch nicht zur Verfügung gestanden , damit aber auch ggf. seine neue Stelle nicht antreten können und diese ggf. verloren ?!
Ich denke , ich bin hier so oder so am meisten betraft : Durch den Weggang des Arbeitnehmers konnte ich nicht alle Aufträge fristgerecht erfüllen und bin nun in der Situation , dass ich auf Grund dessen nun mehr Grundsicherung beantragen musste.
Könnte man dies vor Gericht auch vortragen , ist es doch eine unmittelbare Folge der Kündigung des Arbeitnehmers ?
Vielen Dank für die erneut rasche Antwort .
SgRain ,
vielen Dank für die rasche und überwiegend verständliche Antwort .
Leider werde ich jedoch zu Ihren Ausführungen unter Punkt 3 nicht ganz schlau .
Einen Titel bzgl. seiner offenen Lohnforderungen hatte der Arbeitnehmer nicht gegen uns .
Wie ist das gemeint , ob das Verhalten des Arbeitnehmers nicht rechtsmissbräuchlich ist da der Aufhebungsvertrag vorwiegend ihm zugute kommt ?
Hätte ich auf eine Kündigungsfrist bestanden , was hätte das mir gebracht und was dem Arbeitnehmer ? Er hätte sich evtl. krankschreiben lassen und hätte mir dann ja auch nicht zur Verfügung gestanden , damit aber auch ggf. seine neue Stelle nicht antreten können und diese ggf. verloren ?!
Ich denke , ich bin hier so oder so am meisten betraft : Durch den Weggang des Arbeitnehmers konnte ich nicht alle Aufträge fristgerecht erfüllen und bin nun in der Situation , dass ich auf Grund dessen nun mehr Grundsicherung beantragen musste.
Könnte man dies vor Gericht auch vortragen , ist es doch eine unmittelbare Folge der Kündigung des Arbeitnehmers ?
Vielen Dank für die erneut rasche Antwort .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2010 09:47:16
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Mit der Widersprüchlichkeit meinte ich, dass es rechtsmissbräuchlich sein könnte, wenn der Arbeitnehmer zuerst einem Aufhebungsvertrag zustimmt, weil er so schnell wie möglich seinen Arbeitsplatz aufgeben möchte, dann aber Klage erhebt und Ansprüche geltend macht, auf die er durch den Aufhebungsvertrag verzichtet hat.
Dass Sie Grundsicherung beantragen mussten, wird rechtlich nur eine Rolle spielen, wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.
Ich rate Ihnen dringend, die Klageschrift von einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen, damit hierauf rechtlich fundiert erwidert werden kann. Zudem erscheint es mir unerlässlich, auch die Frage der Insolvenzverschleppung näher zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Mit der Widersprüchlichkeit meinte ich, dass es rechtsmissbräuchlich sein könnte, wenn der Arbeitnehmer zuerst einem Aufhebungsvertrag zustimmt, weil er so schnell wie möglich seinen Arbeitsplatz aufgeben möchte, dann aber Klage erhebt und Ansprüche geltend macht, auf die er durch den Aufhebungsvertrag verzichtet hat.
Dass Sie Grundsicherung beantragen mussten, wird rechtlich nur eine Rolle spielen, wenn Sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.
Ich rate Ihnen dringend, die Klageschrift von einem Kollegen vor Ort prüfen zu lassen, damit hierauf rechtlich fundiert erwidert werden kann. Zudem erscheint es mir unerlässlich, auch die Frage der Insolvenzverschleppung näher zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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