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Frage geschrieben am 16.09.2010 21:46:37

Logoverwendung im Grenzbereich Privat/Gewerblich

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1248
Hallo,

Ich habe die Markenrechte für einen Namen und ein Logo, welches ich für Veranstaltungen im Rudersport nutze.
Ich habe jemanden erfolgreich abgemahnt, der mit meinen Namen für Veranstaltungen im Rudersport geworben hat.
Nun hat dieser Ruderer mein Logo auf dem T-Shirt und nimmt an einer solchen Rudersportveranstaltung teil.
1. Darf er das Logo auf einer Veranstaltung herumtragen/verwenden, ohne explizit für eine Veranstaltungen zu werben?

Des weiteren ist er Mitglied einer losen Gruppe, die selbst (sporadisch und ohne finanzielle Interessen) Veranstaltungen im Rudersport durchführt
Auf deren Internetseite wird er mit dem T-Shirt und deutlich erkennbarem Logo auf dem Bild einer Veranstaltung gezeigt. Diese Veranstaltung ist von einem Dritten durchgeführt worden.
2. Kann er dafür abgemahnt werden?

Vielen Dank für die Antworten


Antwort geschrieben am 16.09.2010 22:07:23
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1.)Darf er das Logo auf einer Veranstaltung herumtragen/verwenden, ohne explizit für eine Veranstaltungen zu werben?

Wie Sie bereits richtig angedeutet haben ist hier die Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privaten Bereich ausschlaggebend für die Beantwortung Ihrer Frage. Im privaten Bereich ist eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung nämlich grundsätzlich ausgeschlossen. Hier käme höchstens eine urheberrechtliche Abmahnung in Betracht, falls Sie Urheberin des Logos sind und der betreffende Ruderer ohne Ihre Erlaubnis dieses Logo verwendet.

Sofern es sich um eine rein private Veranstaltung handelt und der Ruderer auch keine Bezüge zu einer unternehmerischen Tätigkeit herstellt, kommt eine markenrechtliche Abmahnung also nicht in Betracht.


Zu 2.)Des weiteren ist er Mitglied einer losen Gruppe, die selbst (sporadisch und ohne finanzielle Interessen) Veranstaltungen im Rudersport durchführt
Auf deren Internetseite wird er mit dem T-Shirt und deutlich erkennbarem Logo auf dem Bild einer Veranstaltung gezeigt. Diese Veranstaltung ist von einem Dritten durchgeführt worden.Kann er dafür abgemahnt werden?

Hier sieht es schon wieder anders aus, sofern die Veranstaltungen in kommerziellen Zusammenhang stehen, hier also beispielsweise Startgelder eingenommen werden und dergleichen (dies scheint aber auch nicht der Fall zu sein, was gegen eine Markenrechtsverletzung spricht). Hier müsste der Gesamtsachverhalt abschließend geprüft werden. Im Markenrecht handelt es sich oft um grenzwertige Einzelfallentscheidungen, was auch die teilweise sehr uneinheitliche Rechtsprechung zeigt.

Sie sollten diesen Vorgang gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt abschließend unter Berücksichtigung aller Einzelheiten prüfen lassen. Sehr gerne wäre ich Ihnen hierbei behilflich. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier gleeisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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