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Frage geschrieben am 08.08.2010 23:47:37

Logoverwendung bei Produktverkauf

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1318
Hallo,

ich bin Betreiber eines PC-Services. Auf meiner Internetseite informiere ich über Angebote für diverse Computersysteme und Zubehör.
Auch habe ich einen Katalog, der sowohl online als auch in gedruckter Form einsehbar ist.

Nun habe ich folgende Frage:
Wenn ich ein Produkt bewerbe, das von einem Hersteller XYZ ist (oder eine Komponente (Prozessor, Festplatte...) daraus ist von einem bestimmten Hersteller) darf ich dann auch das dazu passende Herstellerlogo von XYZ verwenden oder muss ich mir hier eine Einverständniss des Herstellers einholen?

Ich würde den "§ 24 Erschöpfung" den ich gefunden habe wie folgt verstehen:
Wenn ein Hersteller (z.B. exemplarisch die Firma Intel) eine Komponente auf den Markt bringt (z.B. einen i7 Prozessor) und dieser in einem meiner beworbenen PC-Systeme verbaut ist, darf ich das Logo der Firma Intel (bzw. das Logo des i7 Prozessors) hier verwenden.
Selbstverständlich ohne es abzuwandeln.
Immerhin hat Intel diesen Prozessor so "in den Verkehr" gebracht.

Bitte korregieren Sie mich, wenn ich den Paragraphen falsch verstehe.

Ähnlich verhält sich das obige dann auch mit den Produktbildern oder sehe ich dies falsch?

Wie kann ich einfach und rechtlich sicher Produktlogos für die von mir beworbenen Produkte verwenden?


Antwort geschrieben am 09.08.2010 00:47:19
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 18
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Der § 24 MarkenG gilt für den Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung bezüglich eines Dritten, der "unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung" Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind.

Als Beispiel: Der Hersteller eines Motherboards (Dritter) verbaut Prozessoren von Intel (Markeninhaber) und darf die Marke "Intel" also Logo oder Produktbild auf dessen Verpackung ect. verwenden, da er das Board dann in den Verkehr (Handel) bringt.

Dieser Grundsatz gilt für Sie als Vertreiber von PC-Systemen und Produkten nicht so gem. § 24 MarkenG. Es sei denn, Sie haben mit den Herstellern xyz ein Exklusiv-Vertriebsrecht vereinbart, das Ihnen ebenfalls die Werbung mit Original-Logo und Verpackung gestattet.

Desweiteren muss auch das Urheberrecht an den Original - Verpackungen und Fotos beachtet werden. Diese dürfen Sie so nicht ohne weiteres selbst für Werbezwecke verwenden.

Einfach und sicher können Sie Fotos, Produktbilder etc. also erst für eigene Werbezwecke verwenden, wenn Sie vorher die einzelnen Hersteller anschreiben, Ihren Vertrieb kurz vorstellen und um eine Genehmigung ersuchen. Regelmäßig sind die Hersteller der Produkte daran interessiert, dass diese möglichst mit Original-Verpackung und Fotos präsentiert werden.

Ich erlaube mir noch abschließend den Hinweis, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Nehmen Sie sich auch bitte Zeit für eine Bewertung. Damit helfen Sie die Qualität der Antworten in diesem Portal zu erhalten

Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /

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Fon: 030 - 54 49 52 66
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.08.2010 00:52:55

Hallo,

wenn ich selbst das Produktbild mit Hilfe meiner Digitalen Kamera angefertigt habe darf ich dieses dann verwenden?

Bezüglich der Logs gibt es also keine einfach Lösung unter der man z.B. sagt "Da das Produkt da drinn ist darf es auch mit dem Logo beworben werden"?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.08.2010 08:25:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihnen die kurze Nachfrage wie folgt:

Das Abfotografieren mittels Digi-Cam stellt unter Umständen sogar eine widerrechtliche Vervielfältigung nach dem UrhG (§ 108 UrhG) dar und erspart Ihnen nicht die Einholung der Berechtigung zur Verwendung.

Bezüglich der Logos gibts keine rechtssichere einfachere Lösung. Die Einholung der Berechtigung bzw. Einwilligung scheint zwar zeitaufwändig, erspart Ihnen aber rückwirkend eine Menge Ärger z.B. durch Abmahnungen.

Mit freundlichen Grüßen
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