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Frage geschrieben am 17.10.2011 15:24:42

Logo wurde ohne Zustimmung geändert

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
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Guten Tag,

vor ca. 2 Jahren hat Person A für Person B ein Logo entwickelt, allerdings hat Person A versäumt, auf der Rechnung zu vermerken, dass die uneingeschränkten Nutzungsrechte übertragen werden. AGBs hat Person A leider nicht. Seit dieser Zeit hat Person A in regelmäßigen Abständen immer Aufträge von Person B erhalten.

Vor kurzem hat sich Person A mit Person B beiläufig über Nutzungsrechte und Urheberrechte unterhalten. Person B lachte nur und meinte, es wäre sein Logo, dafür habe er ja schließlich auch bezahlt und damit könne er machen, was er will.

Jetzt erhielt Person A von Person C (im Unternehmen von Person B tätig) eine Datei mit der Frage, ob die Anordnung des Logos und der Internetadresse so OK wäre.
Person C erzählte dann, dass Person B im Urlaub sei, einen Auftrag aber an eine andere Firma übermittelt hat, die jetzt eine Freigabe für den Druck benötigt.
Da sich Person C damit nicht auskennt, hat sie vorsichtshalber bei Person A nachgefragt.

Person A stellt bei genauer Betrachtung fest, dass das Logo ohne Zustimmung einfach verändert wurde. (Die Schriftart wurde verändert).
Kann Person A die Verwendung des geänderten Logos unterbinden? Oder muss Person A es einfach so hinnehmen, weil Person B nicht auf die Nutzungsrechte hingewiesen wurde?

Vorab herzlichen Dank für die Beantwortung der Frage


Antwort geschrieben am 17.10.2011 17:41:08
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
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Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Das Logo müsste dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen. Dies liegt nur vor, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Das Logo muss insoweit Ausdruck einer persönlich geistigen Schöpfung sein (d.h. nicht nur ganz einfach gestaltet sein).

Ob hier die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, kann ohne Begutachtung des Logos nicht beurteilt werden.

II.
Soweit das Logo urheberrechtlichen Schutz genießt, richten sich die Verwendung des Logos nach § 23 UrhG: Umgestaltungen oder Bearbeitungen dürfen nur nach Zustimmung des Urhebers durchgeführt werden. Um gegen die Verwendung vorzugehen, stehen A Rechte nach § 97 UrhG zu.

III.
Darauf, dass A den B nicht auf die Nutzungsrechte hingewiesen hat, kommt es nicht an. Es ist zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden. Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber (also bei dem, der das Logo erstellt hat). Dieser kann zugleich Nutzungsrechte gemäß §§ 31 ff. UrhG einräumen. Selbst wenn umfassende Nutzungsrechte überlassen wurden, so darf das Logo an sich nicht verändert werden.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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