Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Logo.
Hallo, wir haben hier im Allgäu einen großen privaten ambulanten Pflegedienst für Senioren. Als Logo haben wir ein lachendes Herz mit einem Blumenstrauß. Ich stelle nun unser Unternehmen auf neue Füsse und würde gerne das lachende Herz mit dem Blumenstrauss schützen lassen. Dazu würde ich gerne den Ausdruck "Pflegestützpunkt" patentieren oder schützen lassen. Insbesondere bei dem Namen "Pflegestützpunkt" würde ich gern wissen ob das Problemlos geht, da dieser in Deutschland schon allgemein gebräuchlich ist und schon überall "Pflegestützpunkte" als Unternehmen vorhanden sind. Hintergrund ist der, dass ich gern eine GmbH gründen möchte mit dem Namen: "Pflegestützpunkt Allgäu GmbH"
und falls ich beides schützen lassen kann, wie funktioniert das, was kostet mich das und wer macht das? Danke im Voraus
Antwort geschrieben am 10.11.2011 11:56:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
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gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu unterscheiden ist zwischen der Schutzfähigkeit Ihres Logos (Herz mit Blumenstrauß) und dem Namen „Pflegestützpunkt".
I.
Das Patenrecht kommt hier nicht in Betracht, da dafür eine neuartige technische Erfindung vorliegen müsste. In Betracht kommt allerdings ein Schutz nach dem Markengesetz.
Ein Logo wäre generell als sogenannte Bildmarke schutzfähig, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG. Zudem müsste das Logo geeignet sein, Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Das Zeichen soll also geeignet sein, auf einen Geschäftsbetrieb hinzuweisen und wäre nur dann ungeeignet, wenn es keinen denkbaren Herkunftshinweis beinhalten würde. Es spricht m.E. nichts dagegen, dass das Herz mit Blumenstrauß die Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denen anderer unterscheidet.
Die Schutzfähigkeit einer solchen Marke erreichen Sie durch eine Eintragung beim Markenregister, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Vor einer Eintragung wird jedoch geprüft, ob ein absolutes Schutzhindernis besteht, d.h. ob ein Freihaltebedürfnis besteht oder fehlende Unterscheidungskraft vorliegt. Diese Voraussetzungen werden vom DPMA von Amts wegen geprüft.
So fehlt es an der Unterscheidungskraft bspw. dann, wenn das Zeichen eine Dienstleistung lediglich beschreibt (bspw. beschreibt eine Wort-Bild-Marke „Wohn Haus" Materialien und Gegenstände zur Errichtung eines Wohnhauses und ist deshalb nicht eintragungsfähig, BPatG München, 01.08.2011, Az. 26 W (pat) 72/10). Auch hier gehe ich vorbehaltlich genauerer Recherchen davon aus, dass Ihr Zeichen die Voraussetzung der Unterscheidungskraft wohl erfüllt.
Relative Schutzhindernisse werden hingegen nicht vom DPMA geprüft. Solche liegen etwa bei Verwechslungsgefahr oder Identität mit einer bereits eingetragenen Marke vor. Sie als Anmelder müssten daher selbst dafür Sorge tragen, dass Sie mit Ihrer Marke nicht gegen ältere Schutzrechte verstoßen. Diese Prüfung erfolgt bspw. durch entsprechende Recherchen.
Eine Eintragung beim DPMA können Sie problemlos selbst durchführen. Hierfür gibt es entsprechende Formulare. Sie sollten jedoch zwingend von einem Anwalt vor der Anmeldung zur Eintragung Ihres Logos o.g. Voraussetzungen genau prüfen lassen, da sonst unnötige Kosten durch die Eintragung oder durch Abmahnungen bzw. Löschungsverfahren etwaiger Inhaber ähnlicher Marken entstehen können.
II.
Die Bezeichnung „Pflegestützpunkt" könnte ebenfalls als sogenannte Wortmarke markenschutzfähig sein. Hier habe ich jedoch erhebliche Bedenken, ob nicht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung entgegensteht. Die Marke „Pflegestützpunkt" dürfte hier m.E. lediglich aus solchen Angaben bestehen, die im Verkehr der Erbringung Ihrer Dienstleistung (nämlich Pflegedienste) dient. Diese Problematik haben Sie bereits selbst erkannt, wenn Sie davon sprechen, dass diese Bezeichnung allgemein üblich ist.
Die Bezeichnung „Pflegestützpunkt" könnte jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Unternehmenskennzeichens, § 5 MarkenG, schutzfähig sein. Auch hierbei stellt sich jedoch wieder das Problem der Unterscheidungskraft. Bei beschreibenden Angaben gibt es nämlich keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). So dürfte es m.E. hier liegen: Das Wort „Pflegestützpunkt" beschreibt lediglich, dass an einem bestimmten Ort Pflegeleistungen erbracht werden. Eine Markenschutzfähigkeit scheidet daher meiner Meinung nach aus.
Auch bezüglich des Firmenschutzes nach Vorschriften des HGB müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Firmenunterscheidbarkeit gewahrt sein, d.h. es darf keine Verwechslungsgefahr zu anderen Firmen bestehen. Dies dürfte hier durch den Zusatz „Allgäu" vermieden werden. Sie sollten sich jedoch in diesem Zusammenhang mit dem zuständigen Registergericht in Verbindung setzen. Ebenfalls wäre vor der Eintragung des Firmennamens eine Prüfung anzuraten, inwiefern andere „Pflegestützpunkte" bereits eine Eintragung (auch eventuell markenrechtlicher Natur) veranlasst haben, damit Ihnen hier kein Ärger durch Wettbewerber droht.
III.
Allgemein zum Markenschutz: Der Markenschutz besteht dann für 10 Jahre, kann beliebig verlängert werden und muss von Ihnen als Anmelder selbst überwacht werden. Die Anmeldekosten beim DPMA liegen bei € 300,00, die Verlängerungsgebühr nach 10 Jahren bei € 750,00. Die Anwaltskosten liegen je nach Aufwand (Recherche, Identitätsprüfung, Ähnlichkeitsprüfung) zwischen ca. € 400,00 und € 800,00. Gerne bereite ich Ihnen ein angemessenes Angebot.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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