01.12.2010 | 23:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
„1. Frage: darf der Friseurladen überhaupt das Logo benutzen?"
Das hängt davon ab, ob das betreffende Logo überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt (a) und ob der Grafiker #2 berechtigt war, dem Inhaber des Friseursalons ein solches Nutzungsrecht einzuräumen (b).
a)
Es müsste sich beim Logo um eine persönliche geistige Schöpfung handeln (
§ 2 Abs. 2 UrhG); nur dann kann man einen Urheberrechtsschutz bejahen. Hierfür erforderlich wäre ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe. Ohne Betrachtung des Logos kann ich nicht beurteilen, ob ein Mindestmaß an individueller geistiger Schöpfung erreicht ist. Grundsätzlich sind die Anforderungen hieran aber nicht besonders hoch. Beim urheberrechtlichen Schutz von Firmenlogos ist die Rechtsprechung eher zurückhaltend. Dies betrifft insbesondere Logos, die eine typografische Gestaltung in Form eines nur wenig individualisierten Schriftzugs aufweisen. Da es um eine „Frau mit Spiegel" als Logo geht, trifft das allerdings auf Ihr Logo nicht zu, weshalb grundsätzlich Urheberrechtsschutz angenommen werden kann. Sofern es sich um eine Fotografie (Lichtbildaufnahme) handelt, ist in jedem Fall ein Urheberrechtsschutz zu bejahen.
b)
Grafiker #2 kann dem Inhaber des Friseursalons nur dann ein Nutzungsrecht einräumen, wenn ihm seinerseits ein solches von der Grafikerin eingeräumt wurde. Nach Ihren Angaben sollte Grafiker #2 das Logo aber nur zum Erstellen von Klebefolien für Ihre Frau verwenden. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht stand ihm nicht zu. Dann darf der Inhaber des Friseurladens das Logo nicht benutzen.
Allerdings könnte Ihre Frau dem Friseursalon nur dann die Nutzung des Logos untersagen, wenn ihr ein AUSSCHLIESSLICHES Nutzungsrecht daran von der Grafikerin eingeräumt wurde.
Bei den Nutzungsrechten ist zu unterscheiden zwischen dem einfachen (
§ 31 Abs. 2 UrhG) und dem ausschließlichen (
§ 31 Abs. 3 UrhG) Nutzungsrecht. Als Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes darf man das Logo nur nutzen und kann Dritten die Nutzung nicht untersagen.
In welchem Umfang Ihrer Frau Nutzungsrechte übertragen wurden, richtet sich nach den diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen mit der Grafikerin (auch durch AGB). Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, muss der Umfang der Nutzungsrechte aus den Gesamtumständen ermittelt werden (z. B. Preis, Grad der Individualität des Logos usw.)
Ist Ihre Frau aber Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts geworden, dann kann Sie den Inhaber des Friseursalons auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch nehmen (
§ 97 UrhG).
„2. Frage: darf der Grafiker das Logo meiner Frau für sich benutzen?"
Das hängt wiederum davon ab, ob er Ihrer Frau ein ausschließliches oder nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht würde sich der Grafiker auch als Urheber aus der weiteren Nutzung ausschließen und dürfte das Logo nicht für andere Zwecke verwerten.
Sie sehen, dass sich Ihre Fragen ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht abschließend beantworten lassen. Ich empfehle Ihnen daher, vor Ort einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Inhaber des Friseursalons zu beauftragen, vorzugsweise mit Tätigkeitsschwerpunkt im Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz.
Ansonsten hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort bereits eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.