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Loggia


14.07.2011 20:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Guten Abend,
mein Vater besitzt eine ETW, die zur Zeit unbewohnt ist, da er sich wg. Demenz in einem Heim befindet.
Vom Verwalter der Anlage habe ich nun die Aufforderung erhalten, die Rückwand der Loggia umgehend weiß zu streichen, da dies einem Beschluss der Eigentümerversammlung d. J. entspräche. Die Seitenwände sind verklinkert.

Ich möchte daher gern wissen, ob die Loggia nicht zum Sondereigentum gehört und die Eigentümerversammlung daher überhaupt einen solchen Beschluss fassen kann.
Den Inhalt der Teilungserklärung kenne ich leider nicht. Muss ich die Wand wirklich weiß streichen lassen?

Für eine Antwort vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
TinaB
14.07.2011 | 21:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
624 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Welche Gebäudebestandteile zum Gemeinschafts- und welche zum Sondereigentum gehören, ist in § 5 Abs. 1 und 2 WEG geregelt. Unter anderem zählt alles zum Gemeinschaftseigentum,, was nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden kann, ohne daß dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Das betrifft also die gesamte Fassade einschließlich Fenster, Balkone und Dach.

Zum Sondereigentum gehören dagegen jene Gegenstände, Räumlichkeiten und Flächen, die in der Teilungserklärung zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt wurden.


2.

Nach der Sachverhaltsschilderung ist die Loggia dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Folglich kann ein Beschluß, wie geschehen, von der Eigentümergemeinschaft gefaßt werden. Das hat zur Folge, daß Sie der Aufforderung nachkommen müßten.

Allerdings rate ich, noch einen Blick in die Teilungserklärung zu werfen, um zu prüfen, ob nicht eine abweichende Regelung getroffen worden ist. Allerdings halte ich das eher für unwahrscheinlich.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

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