17.08.2011 | 13:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Ich habe ein Interpretationsproblem mit
§ 37 Abs. 2 FamFG. Ich weiß nicht, ob ich angehört werden muss/soll/kann/darf und falls ja wie das am besten angestellt werden sollte. Sollte ich das Handelsregister von mir aus anschreiben und denen mitteilen, dass ich der Löschung uneingeschränkt zustimme, oder sollte ich besser gar nichts tun? Mir geht es um die zügige Löschung der Gesellschaft.
Der Sachverhalt ist mir soweit aus Ihrer vorherigen Anfrage bereits bekannt.
Die von ihnen in Bezug genannten Vorschrift des
§ 37 Abs. 2 FamFG lautet wie folgt:
„Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte."
Diese Vorschrift hat meiner Einschätzung nach lediglich klarstellende Funktion. Hierdurch wird nämlich das grundgesetzlich verankerte Recht auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG nochmal ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Hierbei handelt es sich um ein Verfassungsrecht, welches die gesamte deutsche Rechtsordnung durchzieht.
Hiermit ist gemeint, dass gegen eine Person keine für diese Person nachteilige gerichtliche oder behördliche Entscheidung ergehen darf, ohne dass diese sich vorher zu den Vorwürfen/Beschuldigungen/Tatsachen äußern konnte.
Das Wort „darf" ist insoweit nicht als Ausdruck des Ermessens des Gerichtes zu werden, sondern als ausdrückliche gesetzliche Anweisung an das Gericht eine Anhörung vorzunehmen, sofern die betreffende Person eine nachteilige Entscheidung zu erwarten hat aus Sicht des Gerichts muss das Gericht also zwangsläufig anhören. Eine unterlassene Anhörung würde die Entscheidung anfechtbar machen.
Sie sollten also zunächst nichts tun, sondern nur dann reagieren, sofern Sie eine ausdrückliche Aufforderung hierzu erhalten. Problematisch ist natürlich, dass Sie faktisch gar keine Aufforderung erhalten können. Hierzu werde ich etwas weiter unten noch Stellung nehmen.
Die von Ihnen genannte Entscheidungs passt daher auch nur indirekt auf ihren Fall. In dieser Entscheidung hat nämlich das Oberlandesgericht Köln Maßstäbe aufgestellt, wie eine solche Anhörung auszusehen hat beziehungsweise durchzuführen ist. Es wurde hier also insbesondere über das „wie" der Anhörung, weniger über das „ob" gesprochen. Dieses ist nämlich grundsätzlich einzelfallbezogen.
Alleine der Begriff der Anhörung sagt schon, dass sie sich erst auf Aufforderung äußern müssen und im Gegenzug das Gericht in bestimmten Konstellationen (siehe oben) verpflichtet ist aufzufordern, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
2.Wenn ich denen meine Anschrift mitteilen würde, können die mich auch anschreiben.
Dieses ist natürlich das Problem, weshalb eine Anhörung hier gar nicht wirksam durchgeführt werden kann.
Um es anders auszudrücken: Ohne Zustellung keine Anhörung, und ohne Anhörung auch (gegebenenfalls, wir wissen das ja nicht) keine Löschung(-santrag).
Da sie die Löschung ja selber vorantreiben möchten, wäre ihnen daher grundsätzlich zu empfehlen,ihre Anschrift mitzuteilen. Genau das ist aber das Problem, worauf ich gleich weiter unten noch zu sprechen kommen werde.
3.Nun kommt dazu aber ein Manko: Die Jahresabschlüsse wurden nie veröffentlicht. Aufforderungen deswegen konnte man mir nach Ende 2007 wegen unbekannter Anschrift nicht zustellen. Ich vermute, dass genau deswegen auch die Auflösung eingetragen wurde. Wenn man meine Anschrift kennt kann man jetzt auch Bußgeldbescheide wegen Nicht-Veröffentlichung zustellen.
Ja, dann wären die Bußgeldbescheide zustellbar, was ein Problem darstellen würde.
Sofern der Sachverhalt aber so herauskommt,wäre der Bußgeldbescheid ja auch trotzdem zustellbar,da zumindest aus den alten Handelsregisterauszügen nachvollziehbar wäre, dass sie der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sind.
4.Sollte ich die Jahresabschlüsse jetzt noch veröffentlichen oder es besser sein lassen oder sollte ich einfach einen Rechtsanwalt "zwischenschalten" und ihn mit einer Vollmacht das HR anschreiben lassen?
Ein abschließende und verbindliche Handlungsempfehlung kann im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts an dieser Stelle leider nicht gegeben werden.
Ich kann Ihnen jedenfalls nur anraten, wenn sie persönlich sich schon dafür entschieden haben sollten, hier alles nachzuholen, zumindest einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort vorher mit der abschließenden Klärung der Gesamtsituation und der Einschätzung der Risiken zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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