Frage geschrieben am 03.03.2010 15:31:36
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Löschung von Bewerbungsunterlagen bei nicht zustandegekommenem Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2918Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
habe ich ein Recht, meine Bewerbunsunterlagen und Zeugnise, die ich Firmen und Headhuntern geschickt habe, nachdem kein Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist, löschen zu lassen.
Wie muss meine Aufforderung der Löschung formuliert sein und worauf kann ich mich berufen?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 03.03.2010 16:39:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 151
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Recht, Ihre Bewerbungsunterlagen löschen zu lassen bzw. die Rücksendung an Sie zu verlangen, steht Ihnen grds.zu. Dies ergibt sich aus § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Solange Sie Ihre Bewerbung nicht selber während eines laufenden Auswahlverfahrens zurückziehen, steht dem Arbeitgeber für die Dauer dieses Verfahrens allerdings ein Recht zu, die Daten zu speichern. Dies ergibt sich aus § 28 Absatz 1 Nr. 1 BDSG. Auch darüber hinaus kann sich jedoch für den potentiellen Arbeitgeber ein Recht zur Speicherung für einen gewissen Zeitraum ergeben. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere § 28 Absatz 1 Nr. 2 BDSG, der insofern von "berechtigten Interessen" des Arbeitgebers spricht. Dieses Interesse kann insbesondere darin bestehen, sich für den Fall, dass ein Bewerber gegen die getroffene Personalentscheidung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) klagt, entlasten zu können. Für diese Entlastung wird der Arbeitgeber in der Regel die Bewerbungsunterlagen benötigen. Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das AGG sind vom Kläger jedoch binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der ablehnenden Entscheidung geltend zu machen (vgl. § 15 Absatz 4 AGG), so dass in der Regel nach Ablauf dieser Frist kein Grund mehr bestehen dürfte, die Unterlagen des Bewerbers zu speichern. Je nach Lage des Einzelfalls können die "berechtigten Interesse" des Arbeitgebers möglicherweise auch eine längere Aufbewahrungsfrist rechtfertigen. Im Regelfall sollte jedoch eine Aufbewahrung, die einen Zeitraum von zwei Monaten nach Zugang der ablehnenden Entscheidung deutlich übersteigt, unzulässig sein.
Bestimmte gesetzliche Formulierungsvorgaben gibt es für eine solche Aufforderung zur Löschung nicht. Sie müssen lediglich klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie die Rückgabe der Bewerbungsunterlagen sowie die vollständige Löschung ggf. virtuell gespeicherter Daten verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
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