Frage geschrieben am 05.11.2009 12:55:18
Löschung von Anzeigen aus der Zeitung von 2005
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 933ich habe im Jahr 2005 zwei Anzeigen in der regionalen Zeitung veröffentlicht. Damals gab es die Zeitung nicht online. Seit ca. 1 Jahr gibt es diese Zeitung auch online inzusehen inkl. Zeitungsarchiv für 2005.
Nun habe ich gesehen, dass durch eingabe meines Namens in Suchmaschinen diese Einträge gefunden werden.
Die zwei Anzeigen beinhalten Name, Adresse und Telefonnummer.
Ich möchte, dass diese Anzeigen im Internet durch das Zeitungsarchiv nicht mehr gefunden werden und möchte sie daher entfernen lassen.
Ist sowas überhaupt möglich? Ich habe bereits einen entsprechenden Brief an den Zeitungsverlag geschrieben, der jedoch nicht beantwortet wurde.
Falls dies möglich ist, mit welchen Kosten ist zu rechnen um dies ggf. durch Anwalt (ein Brief müsste reichen?) durchzusetzen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
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Antwort geschrieben am 05.11.2009 14:13:16
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Meiner Ansicht nach besteht kein Recht der Zeitung, Ihre persönlichen Daten noch Jahre nach dem ursprünglichen Erscheinen der Anzeigen in einem öffentlichen „Archiv“ vorzuhalten.
1. Eine Einwilligung, die Anzeigen über Jahre hinweg öffentlich im Internet zum Abruf verfügbar zu machen, haben Sie nicht erteilt.
2. Die Zeitung kann sich wohl auch nicht auf das sogenannte „Archivprivileg“ berufen. Das „Archivprivileg“ gilt allein schon wegen § 53 Abs. 5 UrhG nicht für Datenbankwerke, die elektronisch öffentlich zugänglich sind.
3. Da auch sonst keine überwiegenden Gründe für die Gegenseite ersichtlich sind, Ihre persönlichen Daten nach wie vor öffentlich zum Abruf zugänglich zu machen, steht Ihnen nach § 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch (Löschungsanspruch) zu, der jedenfalls auf das Entfernen Ihrer persönlichen Daten (Name, Anschrift, usw.) gerichtet ist.
II. Die Kosten der anwaltlichen Beauftragung hat grds. die Zeitung zu erstatten, da Sie selbst bereits um Löschung gebeten haben, die Einschaltung eines Anwalts jetzt zur Durchsetzung Ihrer Rechte somit als erforderlich anzusehen ist.
Die Höhe der Kosten hängt vom anzusetzenden Streitwert ab. Dieser dürfte sich zwischen 2.000,-- € und 4000 € (vgl. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) bewegen, so dass für eine außergerichtliche Tätigkeit grob eingegrenzt Anwaltskosten in Höhe von ca. 230 € bis 400 € entstehen würden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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