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Löschung von 2 leichten Negativeintragungen bei der Schufa


25.04.2012 11:37 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mikael Varol




Wegen langer, schwerer Erkrankung sind von mir ungewollt folgende leichte Negativmeldungen bei der Schufa entstanden,
die für mich derzeit existenzielle Folgen haben und in der Finanzberatung Berufsverbot bedeuten:

(1) Eintrag per 13.2.2012 wegen Kontokündigung einer Großbank (€ 3.000,00), durch Vergleich
und Zahlung von € 1.500,00 erledigt, Erledigungsvermerk per 27.3.2012. Trotz laufender Vergleichsverhandlungen und Zahlungswilligkeit wurde von der Bank dieser Eintrag erwirkt.

(2) Eintrag per 8/2011 wegen Kreditkündigung einer Großbank (€ 13.200,00), titulierter MB und VB in 8/2011,
deren Verkauf an eine große Inkassogesellschaft in 9/2011, Vergleich mit dieser Inkassogesellschaft in 10/2011, der derzeit
mit mtl. Ratenzahlung erfüllt wird. Bei der Bank waren vor Kontokündigung nur zwei Raten in Rückstand und Zahlungswilligkeit war gegeben durch meinen Vorschlag, die 2 ausstehenden Raten an den Schluss der Vertragslaufzeit anzuhängen.

Beide Eintragungen sind in so weit erledigt oder bereinigt, stehen jedoch drei Jahre in der Schufa, bei der jetzt zuständigen Inkassogesellschaft bis zur
Erfüllung in ca. 6 Jahren, sofern mir vorzeitige Einmalzahlung nicht möglich ist. Kann im Nachhinein gegen das Nicht-
einlegen des Widerspruches bei MB/VB
wegen Verstosses der Bank gegen Treu und Glauben bei der Kündigungsabwicklung vorgegangen werden und ebenso beim dem Einmalvergleich über € 1500,00 der anderen Großbank?

Hauptsächlich wegen beruflicher Nachfragen im Rahmen einer möglichen Kooperation, wie zuletzt von zwei namhaften Finanzdienstleistern erfolgt und von denen negativ beschieden, müssen diese Eintragungen schnell aus der
Schufa. Das weitere Bestehenden dieser leichten Negativeintragungen bedeutet für mich Berufsverbot.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Schufa Löschung
25.04.2012 | 13:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Mikael Varol
38 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Es besteht die Möglichkeit gegen den Eintrag vorzugehen, wenn die Bank und das Inkassounternehmen (soweit diese die Einträge veranlasst haben) für die Veranlassung von Schufaeinträgen von Ihnen keine Einwilligung erhalten haben. Hierbei müssten man sich die entsprechenden AGB´s prüfen, da hier eine entsprechende Einwilligung vorgesehen sein könnte.

Liegt eine Einwilligung nicht vor, dann gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Schufaeintrag vorzeitig löschen zu lassen, wenn der Betrag der entsprechenden Forderung kleiner oder gleich 1.000,00 € ist; wenn die Forderung innerhalb eines Monats beglichen und vom Gläubiger der SCHUFA auch als beglichen mitgeteilt wurde. Es darf sich auch nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln. Und hier haben Sie bereits das Problem, da ein VB existiert. Nach Ihrer Darstellung sind auch die weiteren Voraussetzungen für den ersten Eintrag nicht gegeben, so dass eine vorzeitige Löschung leider nicht möglich ist.

Ich bedaure Ihnen zunächst keine positive Nachricht geben zu können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Paderborner Straße 2
10709 Berlin

Tel.: 030 / 893 615-0
Fax: 030 / 893 615-55

E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.04.2012 | 14:01

Gegen MB und VB wurden aufgrund der ausrücklichen Anweisung einer Schulden- und Insolvenzkanzlei (zugelassener deutscher RA) kein Einspruch erhoben, damit der zu einem Vergleich kommt.
Kann er ggf. im Rahmen seiner Berufshaftpflicht in Regress genommen werden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.04.2012 | 14:43

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Soweit die Ansprüche berechtigt gewesen sind, wäre ein Widerspruch nicht erfolgversprechend gewesen. Zudem hätte es zusätzliche Kosten zu Ihren Lasten ausgelöst (Gerichtskosten und Kosten des gegnerischen Anwalt, da bei diesem Streitwert die Sache beim Landgericht gelandet wäre, wo Anwaltszwang herrscht).
Der Vergleich war letztlich in Ihrem Interesse. Ob Ihr damaliger Rechtsanwalt Fehler begangen hat, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Dies müssten Sie gegebenenfalls gesondert überprüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin

Tel.: 030 / 890 40 17
Fax: 030 / 890 40 29
E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mikael Varol
Berlin

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