Frage geschrieben am 15.10.2007 17:23:00
Loeschung gem. Paragraph 494 Abs. 2 StPO
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2481gegen mich wurde vor ueber 2 Jahren ein Ermittlungsverfahren gefuehrt, welches jedoch am 19.05.2005 gem. Paragraph 31a Betaeubungsmittelgesetz eingestellt wurde. Ich weiss, dass dieses Verfahren gegen mich im staatsanwaltliches Verfahrensregister erfasst wurde.
Die zustaendige Staatsanwaltschaft teilte mir auf meine Anfrage hin mit, dass gem. Paragraph 494 Abs. 2 StPO die erfassten Daten zwei Jahre nach Erledigung des Verfahrens geloescht werden (sofern kein neues Verfahren mitgeteilt wurde,was bei mir nicht der Fall ist!).
Meine Frage an Sie lautet nun: Passiert diese Loeschung automatisch, SPRICH KANN ICH MICH DARAUF VERLASSEN, dass nun ueber 2 Jahre nach Verfahrenseinstellung nichts mehr ueber mich in diesem Verfahrensregister gespeichert ist?
Oder muss ich diese Loeschung ggf. beantragen? Wenn ja, bei welcher Stelle/Behoerde?
Besteht die Moeglichkeit, Einsicht in dieses Register zu nehmen bzw. einen Auszug zu verlangen? Am liebsten haette ich es naemlich schwarz auf weiss vor mir.
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Mit freundlichen Gruessen
I.C.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.10.2007 17:47:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 88
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die Löschung der gespeicherten Daten erfolgt automatisch, ohne dass Sie dazu einen gesonderten Antrag stellen müssen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde automatisch den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen mit, § 494 II 4 StPO.
Es besteht ein Auskunftsanspruch gem. § 495 StPO bzw. § 9 ZStVBetrV. Über die Erteilung der Auskunft entscheidet das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde im Einvernehmen mit der mitteilenden Staatsanwaltschaft.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.10.2007 10:34:55
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wundke,
danke fuer Ihre schnelle Antwort, ich bin sehr zufrieden
!Eine Nachfrage sei mir dennoch gestattet: Ist es nach Ihrer Erfahrung aus der Praxis denn ueberhaupt notwendig, sich zu vergewissern, dass die Daten auch wirklich geloescht wurden, denn das kostet ja vermutlich auch Geld? Ich kann ja nicht wissen, wie sorgfaeltig die Behoerde in diesen Angelegenheiten vorgehen.
Danke!
MfG
I.C.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wundke,
danke fuer Ihre schnelle Antwort, ich bin sehr zufrieden
!Eine Nachfrage sei mir dennoch gestattet: Ist es nach Ihrer Erfahrung aus der Praxis denn ueberhaupt notwendig, sich zu vergewissern, dass die Daten auch wirklich geloescht wurden, denn das kostet ja vermutlich auch Geld? Ich kann ja nicht wissen, wie sorgfaeltig die Behoerde in diesen Angelegenheiten vorgehen.
Danke!
MfG
I.C.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2007 10:30:31
Meines Erachtens ist es nicht zwingend erforderlich, sich der Löschung zu versichern; aus unrichtigen oder nicht rechtzeitig gelöschten Einträgen dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.
Zu den Kosten kann ich leider keine Angaben machen; diese sollten Sie ggfls. vorab bei der Registerbehörde erfragen.
Mit freundlichem Gruß
Meines Erachtens ist es nicht zwingend erforderlich, sich der Löschung zu versichern; aus unrichtigen oder nicht rechtzeitig gelöschten Einträgen dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.
Zu den Kosten kann ich leider keine Angaben machen; diese sollten Sie ggfls. vorab bei der Registerbehörde erfragen.
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