Seit 2007 bin ich im Zuge eines Grunstückübertragungsvertrages im Wege vorweggenommener Erbfolge Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Bewohnt wird dieses Haus im oberen Geschoss von meinen Eltern denen ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt ist.
Ebenso ist meinen 97 jährigen Großvater ein Wohnrecht eingeräumt in der unteren Etage.
Mein Großvater bewohnt aber die untere Wohnung seit nunmehr ca. 2 Jahren nicht mehr, sondern ist zu Seiner Lebensgefährtin gezogen. Somit steht die untere Wohnung leer.
Nun spiele ich mit dem Gedanken diese Wohnung selbst zu nutzen und meinen Großvater zu bitten, sein Wohnrecht zu löschen.
Muß bei diesem Vorgang der Löschung zwingend Geld fließen um evtl. Forderungen des Sozialamts bei einem evtl. Pflegeaufenthalt meines Großvaters entgegen zu wirken?
Wenn ja, in welcher Höhe müßte er abgefunden werden um solche Forderungen zu umgehen? Vermutlich anzunehmende Kaltmiete in dem Zustand der Wohnung ca. 350 Euro.
Da ich die Wohnung umfassend renovieren muß, um sie für mich nutzbar zu machen stellt sich mir die Frage, ob ein solcher Fall im Vorfeld so sattelfest gemacht werden kann, dass ich nicht von weiteren Kosten überrascht werde.
Mein Großvater hat mir schon zugesagt, dass ich die Wohnung so nutzen kann. Wie sieht die Rechtslage aus wenn er aber nicht auf sein Wohnrecht verzichtet. Würde dann in jedem Falle bei evtl. Pflege das Sozialamt an mich herantreten?
Antwort geschrieben am 11.01.2012 22:57:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit Ihr Großvater zu seiner Lebensgefährtin gezogen ist, stellt sich zunächst die Frage danach, ob nicht seine Einkünfte (Rente etc.) zum Bestreiten seines Lebensunterhalts ausreichen, da er wahrscheinlich diesen Schritt nicht gehen würde, wenn er dadurch sozialhilfebedürftig würde, so jedenfalls meine erste Vermutung.
Zum Wohnrecht:
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht bleibt auch bestehen, wenn der Wohnberechtigte auszieht.
Eine Rückkehr ist jederzeit möglich.
Gleichwohl kann ein Verzicht Ihres Großvaters als Berechtigter erfolgen.
Sie sollten, wie Sie schon geahnt haben, dabei eines bedenken:
Da ein Wohnrecht gesetzlich als Vermögenswert gilt, kommt ein unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht einer Schenkung gleich. Dies hat zur Folge, dass der Beschenkte, also der Eigentümer der Immobilie, dem Finanzamt gegenüber zur Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet ist, sofern der gesetzliche Freibetrag überschritten ist.
Der Freibetrag lautet nur 20.000,- € bei Schenkungen unter Lebenden, bei Verfügungen von Todes wegen jedoch 100.000 €.
Gegebenenfalls ist Letzteres angesichts des hohen Alters Ihres Großvaters eher ratsam, wenn die Wertgrenze unterschritten wird.
Leider kann hier im Rahmen einer kostengünstigen und nur einfachen Erstberatung kein endgültiger Lösungsansatz gefunden werden, da dafür einfach zu viele Aspekte eine Rolle spielen. Ich kann Ihnen da nur die ersten Schritte aufzeigen und die Probleme ansprechen - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich rate Ihnen dazu, unbedingt weiteren Rechtsrat einzuholen, um steuer- und erbrechtliche Probleme, insbesondere für Ihre anderen Verwandten wie Ihre Eltern in Angriff zu nehmen.
Zurück zum Sozial- bzw. Unterhaltsrecht:
Solange Ihre Eltern leben, sind dieses zunächst vorrangig zum Unterhalt Ihres Großvaters, jedenfalls sein Kind.
Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
Dieses gilt auch bei der möglichen Inanspruchnahme durch das Sozialamt, so dass Sie sich als Enkel zu Lebzeiten Ihrer Eltern keine Sorgen machen müssen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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