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Frage geschrieben am 17.08.2011 21:40:09

Limited & Co. KG

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 861
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Fragen beziehen sich auf eine Limited & Co. KG.

Da wir international arbeiten werden, halte ich diese Rechtsform für passend. Sie ist weltweit bekannt / anerkannt und wir können hervorragend die Möglichkeiten einer Personengesellschaft mit der Beschränkung der Haftung nutzen.

Unserer Vorstellung nach sollte die Limited die Rolle des Komplementärs übernehmen. Die Ltd hätte in diesem Fall eine reine Tätigkeit als Komplementär! Das Unternehmen selbst würde vom Kommanditisten geleitet werden.

Meine Fragen:

Darf ein Geschäftsführer der Limited & Co KG ( also in diesem Fall KG ) ein selbstständiger Unternehmer sein oder muss dieser angestellt sein? ( Er hält keine Anteile am Unternehmen und arbeitet auf eigene Rechnung. Die Vertrauensbasis ist gegeben. ) ?

Wird dieser selbstständige Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen oder beim Finanzamt geführt? Damit meine ich mit dieser Limited & Co KG zusammen, welche er vertritt?

Was wäre bei dieser Konstellation zu beachten ( in unserem Fall wäre der selbstständige GF ein Kleinunternehmer - also keine zu hohen Gewinnausschüttungen zu befürchten, eher zu niedrig ).

Besteht die Möglichkeit dass die Tragende Kraft ( im eigentlichen Sinne Ideengeber und Führer) die Limited & Co. KG von außen als Berater unterstützt und nicht direkt mit der Firma in Kontakt steht? Eine Lösung wäre eventuell über eine Prokura gegeben.
Klartext: Gibt es in Deutschland so etwas wie einen Scheingeschäftsführer?


Zur Information. Es besteh kein Gewerbeverbot oder sonstige Straftaten. Es geht hauptsächlich um Diskretion nach außen.

viele Dank


-- Einsatz geändert am 17.08.2011 21:41:26

-- Einsatz geändert am 17.08.2011 21:41:39


Antwort geschrieben am 17.08.2011 22:53:06
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Geschäftsführung für die KG wird durch den komplementär, die Ltd. ausgeübt. Die Ltd. wird ihrerseits durch den Director vertreten. Dieser wird als Director berufen und kann als selbständiger Unternehmer tätig sein. Der Director erhält einen Dienst- und keinen Arbeitsvertrag. In diesem Zusammenhang ist dann die Vertragsgestaltung so zu wählen, dass der Director weiterhin seine selbständige Tätigkeit ausüben kann. Der Director wird im Register des Companies House eingetragen und auch beim Finanzamt als handelnde Person geführt.

Bei der Anmeldung zum englischen Handelsregister besteht im Rahmen eines Servicevertrages zur Gründung der Ltd. die Möglichkeit, dass anfänglich ein Director und Secretary der Servicegesellschaft eingetragen wird. Die Änderung in der Bestellung der Directorenfunktion wird dann erst zeitversetzt im englischen Handelsregister eingetragen. Gegenüber dem Finanzamt ist dies allerdings nicht möglich.

Die Einflussnahme des Inhabers der Gesellschaft kann bereits im Gesellschaftvertrag/satzung oder in einer Geschäftsführer-/Directorenordnung geregelt werden. Danach können Sie die Kompetenzen des Director festlegen und bei Entscheidung, die darüber hinaus gehen einen Gesellschafterbeschluss voraussetzen. Dies ist allerdings recht aufwendig und verringert die Reaktionsgeschwindigkeit der Gesellschaft.

Sicherlich kann ein Kommanditist auch Prokura erteilt werden. Wenn Sie aber wie hier vorgesehen in die Geschäftsführung eingreifen, werden Sie als faktischer und damit tatsächlicher Geschäftsführer behandelt, der zwar nicht im Handelsregister eingetragen ist aber der Haftung eines Director/Geschäftsführers unterliegt. Die Diskretion wäre hier gewahrt.

Aus meiner Sicht bietet es sich an die Kompetenzen des Director klar zu regeln. Soweit Entscheidungen über diese Kompetenz hinaus erforderlich sind, ist ein Gesellschafterbeschluss der KG erforderlich. Hier ist in dem Gesellschaftervertrag zu regeln, da dieser Beschluss in vereinfachter Form, im Umlaufverfahren bei mehreren Gesellschaftern, erfolgen kann.

Diese Kompetenzregelung kann auch außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer geregelt werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehen bei einer weitergehenden Beratung gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2011 23:26:05

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht habe ich mich nicht klar und deutlich ausgedrückt oder sie haben mich falsch verstanden. Ich würde sie doch bitten, jede Frage einzeln und übersichtlich zu beantworten, wenn möglich. Das würde mir sehr helfen. Vielen Dank.

Bei einer Limited & Co. KG handelt es sich nach deutschem Recht um eine Kommanditgesellschaft bei der der Komplementär die Limited ist. Ähnlich wie bei einer Gmbh und Co. KG. Die Limited wird nur als Komplementär geführt. Ein Unternehmen welches jährlich eine Nullmeldung abgibt. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Geschäftsführung durch die Kommanditisten. Die Limited muss in diesem Fall nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden, sondern die KG, da die Ltd keinen Geschäftsbetrieb in Deutschland unterhält, sondern nur als Komplementär auftritt.

Szenario:

Die Limited ist gegründet und der Gesellschaftsvertrag der KG steht. Um es verständlicher zu machen:

Darf der Kommanditist, welcher in diesem Falle nach dem Gesellschaftsvertrag Geschäftsführer wäre ein SELBSTSTÄNDIGER Geschäftsführer sein ( DIESER SCHREIBT EIGENE RECHNUNGEN AN DIE FIRMA UND BESITZT KEINE ANTEILE AM UNTERNEHMEN ) ?

Wird dieser selbständige Geschäftsführer ( Kommanditist ) dann beim deutschen Handelsregister und Finanzamt geführt ?

Was wäre bei dieser Konstellation zu beachten ( in unserem Fall wäre der selbstständige GF ( KOMMANDITIST ) ein Kleinunternehmer ?


DIESE FRAGE WURDE NOCH NICHT BEANTWORTET:

Klartext: Gibt es in Deutschland so etwas wie einen Scheingeschäftsführer?




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2011 00:56:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte. Aufgrund der persönlichen Haftungsübernahme der Limited für die KG ist der Limited eine jährliche Haftungsvergütung zu zahlen, so dass hier, wenn auch nur geringe, Erträge erwirtschaftet werden.

1. Darf der Kommanditist, welcher in diesem Falle nach dem Gesellschaftsvertrag Geschäftsführer wäre ein SELBSTSTÄNDIGER Geschäftsführer sein ( DIESER SCHREIBT EIGENE RECHNUNGEN AN DIE FIRMA UND BESITZT KEINE ANTEILE AM UNTERNEHMEN ) ?

Ein Kommanditist kann Geschäftsführer sein, muss aber dafür in seiner Funktion als Geschäftsführer der Limited für die KG tätig werden. D.h. der Kommanditist ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Ltd. Eine Ausübung der Geschäftsführertätigkeit alleine in seiner Funktion als Kommanditist ohne Geschäftsführer der Komplementär Ltd. zu sein, ist nicht möglich. Im Außenverhältnis wird die Ltd. & Co. KG nur durch den Komplementär und diese durch den Direktor, vertreten. Die Kommanditisten sind zwingend von der Vertretung ausgeschlossen, §170 HGB. Allenfalls kann ein Kommanditist zum Prokuristen der Generalbevollmächtigten bestellt werden.

Gegen eine Ausübung der Geschäftsführung als Kleinunternehmer und Abrechnung auf Rechnungsbasis besteht keine Bedenken.

Wird dieser selbständige Geschäftsführer ( Kommanditist ) dann beim deutschen Handelsregister und Finanzamt geführt ?

Der Geschäftsführer wird bei dem deutschen Handelsregister als Kommanditist eingetragen. Eine Eintragung der Ltd. mit einer Zweigniederlassung und dem Geschäftsführer ist nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht erforderlich. Allein die Übernahme der Komplementärstellung in der KG führt nicht zu einer deutschen Zweigniederlassung, wenn die Ltd. keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Ltd. und der Director werden beim Finanzamt als handelnde Personen geführt.

Was wäre bei dieser Konstellation zu beachten ( in unserem Fall wäre der selbstständige GF ( KOMMANDITIST ) ein Kleinunternehmer ?

Der Kommanditist ist Gesellschafter und müßte bei der Ltd. als Geschäftsführer bestellt werden. Auf die Kleinunternehmereigenschaft kommt es hierbei nicht an. Der Kommanditist kann daher ohne Bestellung zum Director der Ltd. keine Geschäftsführertätigkeit ausüben. Jedoch kann die Kompetenz durch die Vorgaben der Kommanditisten eingeschränkt werden.

Klartext: Gibt es in Deutschland so etwas wie einen Scheingeschäftsführer?

Sicherlich gibt es die Möglichkeit, dass ein Prokurist oder Generalbevollmächtigter, der gleichzeitig auch Kommanditist ist, seinen Aufgabenbereich wie ein Director/Geschäftsführer der Ltd. wahrnimmt und als faktischer Geschäftsführer handelt und der eigentliche Director im Hintergrund bleibt. Hierbei ist zu beachten, dass dann sowohl der bestellte Geschäftsführer als auch der faktische Geschäftsführer im Außenverhältnis als berufene und tatsächliche Geschäftsführer haften, z.B. gegenüber dem Finanzamt oder der Gesellschaft.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich gerne per Email an mich wenden.

Mit besten Grüßen




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Limited & Co. KG | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-18
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