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Frage geschrieben am 02.02.2010 23:26:30

Liegt eine Straftat nach §164 StGB vor?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2586
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Situation:
Eine weibliche, minderjährige Person (im folgenden "Opfer") wird im Schwimmbad sexuell belästigt und wendet sich an das Badpersonal. Das Opfer beschuldigt einen anwesenden Badegast ("Beschuldigter") der Täter zu sein.
Auf Nachfrage durch das Badpersonal ob sich das Opfer bei der Identifizierung des Beschuldigten sicher sei, verneint das Opfer und sagt aus, dass ein Augenzeuge (18 Jahre) sich dessen aber sicher sei.
Die Polizei wird gerufen, die Aussage des Opfers wiederholt sich gegenüber den Beamten wie oben. (Anwesend im selben Raum: Zwei Badangestellte, das Opfer, der Beschuldigte, sowie zwei Polizeibeamte)
Die Polizei läßt den Augenzeugen holen (Anwesend nun: alle wie oben, zusätzlich der Augenzeuge), der die Tatschilderung des Opfers wiederholt und sich bei der Identifizierung des Beschuldigten als Täter sicher ist.
Auch auf Nachfrage und nach Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge wiederholt er, dass er als Augenzeuge den Beschuldigten als Täter identifiziert.

Im Verlaufe des nächsten Tages sichtet das Badpersonal Videomaterial und stellt folgendes fest:

a) Der behauptete Tatvorgang hat tatsächlich am angegebenen Tatort, dem Start der Rutsche, stattgefunden (Kamera 1, Start der Rutsche, 1. Stockwerk)

b) Der Beschuldigte ist auf einer anderen Kamera des Bades (Kamera 2, Auslauf der Rutsche, ein Stockwerk tiefer) zum Tatzeitpunkt zweifelsfrei zu identifizieren und ist somit erwiesenermaßen nicht der Täter

c) Der Augenzeuge ist zum Tatzeitpunkt ebenfalls auf Kamera 2, ohne möglichen Sichtkontakt zum Tatort, zweifelsfrei zu identifizieren.

Frage:
Hat sich der Augenzeuge einer Straftat nach §164 schuldig gemacht, da er eine wissentliche Falschaussage ("Ich war Augenzeuge") getätigt hat um Ermittlungen gegen den Beschuldigten in Gang zu bringen und/oder greifen eventuell zusätzliche / oder andere §§ z.B. §186 Üble Nachrede oder $187 Verleumdung?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.02.2010 00:08:18
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Nach Ihren Schilderungen liegt verwertbares Beweismaterial vor, dass definitiv die Tat einer anderen Person als dem Beschuldigten zuordnen lässt. Der Beschuldigte hat also anscheinend die Tat nicht begangen.
Gleichwohl hat der Zeuge den Beschuldigten der Tat bezichtigt, obwohl er überhaupt nicht den Täter hätte sehen können.
Mithin scheint hier schon der Tatbestand des § 164 StGB erfüllt zu sein. Der Täter muss bestimmte Kenntnis von der Unwahrheit haben. Er muss zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn er tatsächlich den Täter gar nicht sehen konnte. Die Tat kann in Tateinheit mit § 187 StGB stehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für die Verleumdung nach § 187 StGB der Täter sicheres Wissen von der Unrichtigkeit haben muss.

§ 164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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