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Frage geschrieben am 26.04.2011 19:11:00

Liegt eine Datenschutzverletzung vor?`

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1456
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend

Ich habe ein Problem. Ich habe Stress mit meinem KFZ-Mechaniker da er an meinem Auto gefuscht hat.
Das ist auch der Grund das die Rechnung nicht bezahlt worden ist. Das aber auch ein anderes Thema.

Als heute meine Freundin zu ihm hinfährt und dort die Reifen wechseln lässt ist er hingegangen und hat ihr sämtliche Schreiben seines Anwalts und mir zur Durchsicht vorgelegt und dann gefragt warum ich nicht bezahlen würde. Ich fand es eine riesengrosse Sauerei was er gemacht hat und möchte nun wissen was ich machen kann ich fühle mich in meinem Ruf geschädigt und finde das das nix mehr mit Datenschutz zu tun hat.

Mit freundlichen Grüssen

-- Einsatz geändert am 26.04.2011 19:59:49


Antwort geschrieben am 26.04.2011 23:38:18
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Hier liegt eine Verletzung des Datengeheimnisses vor.

Nach § 5 BDSG ist jeder bei der Datenverarbeitung Beschäftigte auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Hierunter fällt auch der Inhaber Ihrer Werkstatt.

Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen, als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Eine anderweitige Nutzung als zur Zweckerfüllung ist zumindest ordnungswidrig nach § 43 Absatz 1 Nr. 4 BDSG und kann verfolgt werden.

Zweckerfüllung für die Erfassung Ihrer Daten war jedoch nur die Durchführung Ihres Reparaturauftrages, nicht jedoch die Bekanntgabe an Ihre Freundin. Daher liegt hier ein Verstoß gegen das Datengeheimnis vor, welcher nach § 43 BDSG verfolgt werden kann.

Weiterhin liegt hier jedoch ein weiterer Verstoß des Inhabers der Werkstatt vor. Zunächst stellt die negative Darstellung Ihrer Zahlungswilligkeit in der Öffentlichkeit, und hierzu zählt auch Ihre Freundin, die Verletzung eine vertraglichen Nebenpflichtverletzung gem. §§ 241 Abs. 2, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 BGB dar. Ebenso liegt in dem Verhalten auch eine Verletzung nach §§ 823, 824 BGB. Denn durch den abgegebenen Kommentar entsteht der falsche Eindruck, Sie würden gegen die Ihnen obliegenden vertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Sie können den Inhaber der Werkstatt mittels Abmahnung auffordern dieses Verhalten zu unterlassen, denn auch die Kundgabe von zunächst wahr erscheinenden Tatsachen müssen Sie sich nicht gefallen lassen, stellen sie doch einen massiven Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht dar.

Sie können den Inhaber der Werkstatt somit bei den zuständigen Datenschutzbehörden anzeigen und ihn abmahnen oder abmahnen lassen, damit er in Zukunft ein solches Verhalten unterlässt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


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Liegt eine Datenschutzverletzung vor?` | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-27
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