ich habe folgende Frage:
Ich habe mir am 21. Januar eine neue Bremsanlage für mein Auto bestellt. Dies ist eine Sonderanfertigung die rund 4000,- Euro per Vorkasse kostet. Das Geld habe ich sofort überwiesen und der Eingang wurde auch umgehend bestätigt. Die Lieferzeit wurde mit ca. 6 Wochen angegeben.
Als ich nach 8 Wochen immer noch keinen Einbautermin bekam würde mir gesagt das die Anlage am 4.4 geliefert, bzw. verschickt werden wird. Dies ist nun auch schon wieder eine Woche her und ich bin auf einen unbekannten Termin vertröstet worden.
Das Problem ist das ich die Anlage nun dringend benötige, weil ich sonst die Serienanlage kostspielig erneuern muss.
Wenn es dazu kommt, benötige ich die neue Bremse eigentlich nicht mehr. Außerdem bin ich ab Ende April für mehrere Wochen im Ausland (Süditalien)und wollte mein Fahrzeug eigentlich mitnehmen.
Wie lange muss ich in diesem Fall warten bis ich aus dem Vetrag rauskomme. In den AGB der Firma steht nichts über Lieferzeit oder Lieferverzug.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 12.04.2011 10:00:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Nach § 323 BGB ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn der Schuldner die vertragliche Leistung nicht erbringt.
Voraussetzung ist aber regelmäßig, dass dem Schuldner zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt wird. Dafür reicht ein bloßes Nachfragen, wann es zur Lieferung kommt jedoch nicht aus, sondern dem Schuldner muss deutlich gemacht werden, dass es nach Fristablauf „ernst" wird, er also mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat (Palandt, 69. Auflage, 2010, Rnr. 13).
Die Nachfristsetzung sollte nach Tagen bemessen werden oder ein Ablaufdatum erhalten.
2. Entbehrlich wäre diese Nachfristsetzung in Ihrem Fall nur, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen es rechtfertigen, dass Sie sofort vom Vertrag zurücktreten können.
Zwar warten Sie schon 2 ½ Monate auf die Lieferung und den Einbau der Bremsanlage, jedoch ist der Verzicht auf die Nachfristsetzung die gesetzliche Ausnahme und wird von den Gerichten zurückhaltend gehandhabt. Auch lässt sich nur schwer prognostizieren, was das Gericht im Streitfall als besondere, zum sofortigen Rücktritt berechtigende Umstände anerkennt.
Ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung wäre damit für den Fall eines Prozesses mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden.
3. Ich würde Ihnen daher empfehlen, den Lieferanten umgehend per email und Einschreiben letztmalig bis 19.04.2011 zur Leistung aufzufordern und für den Fall des Fristablaufes den Rücktritt in Aussicht zu stellen.
Nach Fristablauf muss das Rücktrittsrecht durch Erklärung ausgeübt werden (zu Beweiszwecken würde ich hier wieder die Nutzung von Email und zusätzlich Einschreiben empfehlen).
Der Rücktritt bewirkt die Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Sie können daher mit Rücktrittserklärung natürlich auch den im Voraus gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
4. Da sich der Schuldner sich mit Fristablauf zugleich im Verzug nach § 286 BGB befindet, können Sie auch die hier entstandenen Kosten für die Rechtsberatung vom Schuldner ersetzt verlangen, da diese der Rechtsverfolgung dienen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Für eine ggf. erforderlich werdende außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung stehe ich natürlich auch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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