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Frage geschrieben am 16.11.2011 23:01:26

Lieferverzug vertraglich zugesagter Winterreifen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 677
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Lieferverzug.
Ich habe Anfang des Jahres ein neues Auto bestellt. Das neue Auto wurde vereinbarungsgemäß Ende Mai geliefert. Unter anderem wurde im Kaufvertrag folgende schriftliche Vereinbarung getroffen:

Der Käufer erhält im Tausch einen Winterradsatz mit Felgen der Dimension 8x17 kostenlos.

Bei der Abholung des Neufahrzeugs wurde noch einmal schriftlich festgehalten:

Winterräder werden zu einem späteren Zeitpunkt angeliefert, tausch mit Winterrädern für Neuwagen XY.

Ich versuche nun seit ca. zwei Monaten die Winterräder zu bekommen. Der Mitarbeiter des Autohauses ist telefonisch nie direkt erreichbar, über die Zentrale kann ich diesen ebenfalls nicht erreichen (Aussage Zentrale: ist im Kundengespräch, hat gerade eine Auslieferung, …). Mit der Zentrale vereinbarte Rückrufe erfolgen nicht oder erst nach mehreren Tagen. Auf E-Mails erfolgt keine Antwort oder nur nach mehreren Tagen. Die letzte Aussage des Mitarbeiters des Autohauses ist, das momentan keine Winterräder verfügbar sind. Die einzige Lösung die er mir anbietet sind Räder für das Vorgängermodell, welche zwar die gleichen Dimension haben, aber vom Hersteller nicht freigegeben sind. Eine schriftliche Freigabemitteilung des Herstellers liegt vor, diese Räder sind darin nicht enthalten und daher nicht zulässig. Ich habe diese Lösung abgelehnt, mit der Begründung dass ich Räder haben möchte die auch im Straßenverkehr zugelassen sind. Eine weiterer zugesagter Lösungstermin ist verstrichen und ich habe bisher keinen Kontakt zum Mitarbeiter des Autohauses bekommen können (s.o.).

Aufgrund des Wetters und der Jahreszeit ist es mittlerweile dringend notwendig auf Winterreifen zu wechseln. Ich habe mich mittlerweile anderweitig nach Winterrädern umgeschaut, und auch welche gefunden die ich kaufen könnte. Welche Möglichkeiten habe ich?

- Kann ich mir anderweitig Winterräder besorgen, und die Kosten dafür an das Autohaus berechnen?
- Muss ich vorher nochmal eine Frist setzen (wie lange?), oder kann das aufgrund der Situation (möglicher Wintereinbruch, ges. Vorschriften) entfallen?
- Was mache ich wenn tatsächlich ein Wintereinbruch erfolgt, ich nicht mit dem Auto fahren kann und dadurch Umsatzeinbußen habe? Schadenersatz?
- Welche Verpflichtung habe ich meinerseits zur Erfüllung des Vertrags (Anlieferung der alten Räder) und muss ich diese meinerseits auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, auch wenn der Händler jetzt wo ich die Räder brauche den Tausch nicht oder nur mit unpassenden Rädern vollziehen kann?


Für die Antworten Danke im Voraus.

Gruß, …


Antwort geschrieben am 17.11.2011 00:09:23
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich nehme an, dass im Kaufverrtag die genaue Bezeichnung der Winterräder festgehalten worden ist.

Vertraglich hat sich das Autohaus also verpflichtet, diese Räder zu liefern.

Fraglich ist jedoch, ob diese Leistung bereits fällig ist, wenn im Kaufvertrag der Lieferzeitpunkt auf "später" gesetzt ist.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass wenn Sie das Fahrzeug Ende Mai gekauft haben, dieser Zeitpunkt spätestens mit Winterbeginn eingetreten ist und sich der Verkäufer nunmehr damit in Verzug befindet.

Wenn es dieses jetzt trotz Aufforderung nicht tut, haben Sie das Recht, entweder den Kaufpreis in Höhe der Differenz der jetzigen Räder mit den versprochenen zu mindern oder aber sich eben diese Winterräder anderweitig zu besorgen und den Kaufpreis abzüglich des Wertes der jetzigen Räder zu verlangen (Schadensersatz statt der Leistung, § 281 BGB).

Sie sollten jedoch, wenn Sie dies noch nicht getan haben, vorher noch einmal eine kurze Frist zur Lieferung setzen, um Rechtsklarheit zu haben. Die Frist sollte nicht länger als eine Woche betragen, aufgrund der vorherigen Korrespondenz.

Wenn plötzlich ein Wintereinbruch erfolgen sollte, wären Sie aufgrund der Schadensminderungspflicht zumindest verpflichtet, sich anderweitig Ersatz zu besorgen und dann die Mehrkosten dem Verkäufer aufzuerlegen.

Die alten Räder müssen Sie dem Händler auf jeden Fall zur Verfügung stellen, da der Tausch nur Zug um Zug erfolgen kann, also wenn dieser Ihre Altreifen an sich nehmen kann. Sie würden sonst den Rechtsanspruch verlieren.

Vorgehensweise sollte daher sein:

Schreiben (möglichst einschreiben mit Rückschein wegen der Beweisbarkeit) mit Fristsetzung zur Lieferung. Wenn nicht gezahlt wird, möglichst genau diese Reifen anderweitig kaufen und die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Altreifen dem Händler in Rechnung stellen.

Gerne können Sie auch unsere Kanzlei mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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