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Frage geschrieben am 17.12.2010 15:56:36

Lieferverzug? Ware zu spät geliefert? Schadensersatz?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2813
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt.
Eine Kundin hat über`s Internet Laminat bestellt. In Ihrer Bestellung hat Sie eine Teillieferung zum 26.11.2010 verlangt, was vorher auch so telefonisch mit dem Verkäufer vereinbart wurde. Die Restlieferung sollte dann am 30.11/01.12.2010 erfolgen, was auch vorher telefonisch vereinbart wurde.
Leider ist die komplette Lieferung erst am 01.12.2010 angekommen, also ohne eine Teillieferung vorab.
Da der Fußboden nicht in den Privaträumen der Kundind verlegt werden sollte, sondern in Ihren Ferienhäusern an der Küste, haben sich drei Familienmitglieder extra Urlaub genommen, um den Fußboden innerhalb von zwei Wochen zu verlegen. Da das Laminat drei Tage zu spät geliefert wurde, hatten die drei Familienmitglieder drei Tage "nichts" zu tun.
Diese drei Tage, wo kein Laminat verlegt werden konnte, möchte die Kundin uns jetzt in Rechnung stellen und sich das von der Rechnung abziehen.

Meine Frage nun als Verkäufer: hat Sie das Recht dazu. Wie sieht es da rechtlich aus?

Vielen Dank und Gruß.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe konnten die Arbeiten für 3 Tage nicht ausgeführt werden, weil das von der Auftraggeberin bestellte Laminat nicht rechtzeitig eintraf.

Der von Ihnen erwähnte Abzug bei der Rechnung betrifft wahrscheinlich die 3 Tage für die drei Arbeiter, die wiederum zu einem Tagessatz bezahlt werden sollten.

Wenn die 3 Arbeiter die vereinbarten Arbeiten nicht ausführen konnte, da das entsprechende Material der Auftraggeberin nicht geliefert wurde, befand sich die Auftraggeberin im Annahmeverzug.
Hierzu ist nach der Rechtsprechung bereits ausreichend, wenn die Arbeiter sich z.B. an der Baustelle aufhalten und bereit sind die Arbeiten auszuführen (BGH NJW 03,1601).

Da die Bestellerin die Lieferung des Laminats veranlaßt hat fällt dieser Lieferverzug auch in Ihren Verantwortungsbereich.
Daher steht Ihnen für die ungenützten 3 Tage grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch zu.

Die Höhe richtet sich nach der vereinbarten Vergütung, allerdings wird abgezogen was der Werkunternehmer erspart hat oder anderweitig erwerben kann, z.B. wenn die Arbeiter unproblematisch hätten andere Arbeiten bereits in dem Haus, oder an einem anderen Ort ausführen können (hier wird es z.B. auf die Entfernung zum Ferienort ankommen: Hätten Sie die 3 Arbeiter zurückbeordern und bei anderen Arbeiten einsetzen können).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.

Ich bedanke mich für eine positive Bewertung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2010 17:04:37

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für Ihre Antwort. Kurze Nachfrage. Wie sieht es denn aus, wenn es sich bei den Arbeitern um den Mann, den Sohn und die Freundin des Sohnes handelt? Sprich Familienmitglieder die sich extra Urlaub genommen haben um dort die Arbeiten zu erledigen?

Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2010 17:22:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Grundsätzlich ist der Anspruch unabhängig davon, ob es sich hier um Familienmitglieder handelt, oder extra Urlaub genommen wurde.

Natürlich haben Sie immer die Nachweispflicht bei einem Entschädigungsanspruch z.B. für die Vereinbarung eines bestimmten Entgelts, o.ä.
Wenn bei den Familienmitgliedern eine Rückfahrt keinen Sinn gemacht hätte, können Sie die Entschädigung fordern. Wenn man nach einer kurzen Rückfahrt anderweitige Arbeiten hätte machen können entfällt der Anspruch in Höhe dieses – möglichen – Entgelts.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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