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Frage geschrieben am 24.02.2009 16:29:58

Lieferverzug- Rücktritt vom Kaufvertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4630
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 207 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine klasische Frage zum Thema Rücktritt bei Lieferverzug. Ich habe bei einem Onlinehändler 2 Artikel bestellt. Ausschlaggeben für meine Bestellung war einen dringend benötigte Garderobe die auf deren Onlineportal mit Lieferzeit 3-4 Tage angegeben war.Einen Tag später bekam ich eine Bestellbestätigung mit 3-4 Wochen Lieferzeit gesendet. Auf meine überraschte Rückemail antwortete man mir das dieses Lieferzeit ein ca. Wert wäre um auf der sicheren Seite zu stehen, daß tatsächlich die Lieferung der Garderobe aber spätestens innerhalb von 7 Tagen stattfinden würde. Nachdem die 7 Arbeitstage unverichteter Dinge vorüber waren rief ich dort direkt an und bekam die Aussage das es leider Lieferverzögerungen gäbe, da der Umzug des firmeneigenen Lagers länger gedauert hätte als gedacht und daher viele Bestellungen untergegangen wären!Man versprach jedoch beim Lieferanten nachzufragen und gab erneut eine Anlieferung bei dem Händler bis Montag an.Ausserdem sprach der Mitarbeiter von einer Teillieferung des zweiten Artikels, was ich jedoch als Lösungsvorschlag ablehnte da für mich nur die Garderobe zeitkritisch war. Ich bat darum bis spätestens innerhalb 2 Tage nach erfolgter Nachfrage beim Lieferanten mir schriftlich einen neuen , bestätigten Liefertermin zu nennen. Diese Auskunft erfolgte nicht. Daraufhin schrieb ich das ich um eine Lieferung innerhalb der nächsten 7 Tage bitte und die Firma mir bei Nichtlieferung bitte das volle Geld zurück zahlt. 4 Tage später kam jetzt eine Email das man den 2 Artikel so eben verschickt hat und die Garderobe, sobald diese da wäre ,nachliefern würde! Meine Frage: Habe ich ein Recht auf Rücktritt aus dem KV?


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Diese Antwort ist vom 24.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.02.2009 17:48:41
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Wenn bei einem Kaufvertrag eine Angabe der Lieferzeit erfolgt, ist dies noch keine fixe Vereinbarung eines Liefertermins. Diese Angabe bedeutet nur, dass die Lieferung vorher noch überhaupt nicht fällig ist.

Damit man vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss daher der Verkäufer in Verzug gesetzt werden. Hierfür muss der Käufer eine angemessene Lieferfrist setzen, am besten mit dem Hinweis, dass man sich im Verfristungsfall vom Vertrag lösen wird.

Nach dem geschilderten Sachverhalt haben Sie erst jetzt eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Diese Frist ist etwas knapp und sollte gedanklich auf ca. 10 Tage erweitert werden. Das bedeutet für Sie, dass Sie, sollte eine Lieferung binnen 10 Tagen nach Fristsetzung jetzt nicht erfolgen, vom Vertrag zurücktreten können.

Wenn ein Kaufvertrag und nicht mehrere voneinander unabhängige Kaufverträge geschlossen wurden, müssen Sie auch Teilleistungen nicht akzeptieren.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen



S. Schorn
Rechtsanwältin

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Susanne Schorn
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