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Frage geschrieben am 18.03.2010 10:54:02

Lieferung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt - Insolvenzantrag

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1541
Wir haben Ende letzten Jahres von Wiederverkäufer bestellte Ware direkt an seinen Endkunden geliefert.

Jetzt hat unser Kunde (Wiederverkäufer) Insolvenzantrag gestellt (dieser Vorgang wird geprüft) und unser Kunde zahlt uns deshalb nicht diese offene Rechnung.

Unser Kunde hat aber von seinem Kunden schon das Geld erhalten.

Die Ware ist aber noch beim Empfänger vorhanden.

Wie können wir rechtlich einwandfrei vorgehen um die gelieferte Ware vom Endkunden zurückzuholen.

Was genau benötigen wir um den Rechtsanspruch direkt beim Endkunden geltent zu machen.

Bitte um rechtliche Auskunft




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Diese Antwort ist vom 18.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.03.2010 23:50:02
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Endkunde hat das Eigentum an der Ware von Ihrem Kunden und Wiederverkäufer wirksam erworben.

Der verlängerten Eigentumsvorbehalt regelt, dass der Wiederverkäufer, obgleich er nicht Eigentümer ist, die Ware an den Endkunden weiter veräußern darf, §§ 929 ff iVm 185 BGB. Dafür erhalten Sie als Verkäufer für den Verlust des Eigentums den Kaufpreisanspruch Ihres Kunden abgetreten.

Im Zuge dessen sind Sie ermächtigt die Abtretung beim Endkunden anzuzeigen und die Zahlung des Kaufpreises aus der abgetretenen Forderung zu verlangen.

Zahlt der Empfänger der Ware trotz Anzeige der Abtretung an den Widerverkäufer ist dieser verpflichtet den Kaufpreis noch mal an Sie zu zahlen. Dann sollten Sie den Endkunden auf Zahlung in Anspruch nehmen.

Aufgrund des Verlustes des Eigentums können Sie jedoch kein Herausgaberecht an der Ware mehr geltend machen.

Wurde die Abtretung nicht angezeigt und hat der Kunde zu Recht an den Insolvenzschuldner gezahlt, sind Sie gleichwohl noch Inhaber der Forderung.

Allerdings können Sie die Forderung aufgrund des beantragten Insolvenzverfahrens nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, § 166 Abs. 2 InsO. Hierbei ist aber zunächst Voraussetzung, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird und nicht im Laufe des Verfahrens Masseunzulänglichkeit anzeigt wird.
Eine entsprechender Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf Auskehrung der abgetretenen Forderung könnte sich allenfalls aus §§ 816 Abs. 2 BGB bzw. §§ 60, 55 Abs. 1 InsO ergeben. Insoweit sollten Sie Ihre Forderung, soweit Sie diese nicht vom Endkunden verlangen können, gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, wenn das Verfahren eröffnet wird.

Ich hoffe ich konnten Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2010 15:37:12

"Im Zuge dessen sind Sie ermächtigt die Abtretung beim Endkunden anzuzeigen und die Zahlung des Kaufpreises aus der abgetretenen Forderung zu verlangen. "

Gibt es hierfür einen Paragraphen auf den wir bezugnehmen können?

Wenn der Betrag schon an WV gezahlt wurde - können wir die Forderung nur noch beim Insolvenzverwalter geletent machen - richtig?

Unter welchen sonstigen Umständen könnten wir den Anspruch direkt beim Empfänger geltend machen?

mit besten Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 20:27:18

Vielen Dank für die Nachfrage.

Die Abtretung und Regelung über die Offenlegung dieser liegt der Vertrag mit Ihrem Kunden zugrunde. Daher sind Sie aus den vertraglichen Regelung, vorbehaltlich der Kenntnis des genauen Wortlautes, berechtigt, die Abtretung offen zu legen.

Da die Zahlung an Ihren Kunden bereits erfolgt ist, ist die Offenlegung der Abtretung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zielführend.

Die Forderung können Sie dann nur noch beim Insolvenzverwalter geltend machen. Einen Anspruch gegen den Empfänder besteht nur, wenn Sie die Abtretung vor der Zahlung an Ihren Kunden angezeigt haben und der Empfänder trotzdem an Ihren Kunden gezahlt hätte.

Der Empfänger der Ware wäre dann verpflichtet noch mal an Sie zu zahlen. Da die Abtretung, so vestehe ich Ihre Nachfrage, nicht offen gelegt wurde, besteht demnach nur die Möglichkeit die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen auch wenn das Ergebnis sicherlich unbefriedigend ist.

Beste Grüße

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