Frage geschrieben am 07.03.2010 10:46:10
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Lieferung mangelhaft, gesetzte Nachbesserungsfrist verstrichen
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3394Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben eine Markise gekauft, und im Kaufvertrag wurde auch die Montage (kostenpflichtig, 243,70 Euro) vereinbart. Die Installation wurde vom Hersteller selbst durchgeführt.
Bei Lieferung am 27.01.2010 wurde dann auch die Montage vorgenommen, allerdings hatte ich Zweifel an der korrekten Ausführung der Montage und habe vom Rechnungsbetrag 570 Euro einbehalten. Dies wurde auf dem Zahlbeleg auch dokumentiert. Nach Telefonaten mit Sachverständigen wurde mir bestätigt, dass die Montage "weder elegant noch nach Stand der Technik" ausgeführt wurde (konkret: nicht zugelassene Dübel, massive Verletzung des Vollwärmeschutzes, keine thermische Trennung). Letztlich hat man mich darauf hingewiesen, dass sogar Folgeschäden möglich sind.
Da der Hersteller in den Folgewochen keine Bemühungen zeigte, auf unseren Abzug zu reagieren (was, wie mir ein anderer Fachbetrieb sagte, bei diesem Unternehmen üblich zu sein scheint) setzte ich am 17.2. per Einschreiben mit Rückschein eine Frist zur Nachbesserung. Hier die genaue Formulierung:
"Ich fordere Sie daher auf, bis zum 05.03.2010 einen detaillierten Plan vorzulegen, wie Sie die Montage nachbessern werden. Dieser Plan muss auch die Produktbezeichnungen der von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Materialen (Dübel, Klebemittel, …) sowie die geplanten Arbeitsschritte beinhalten. Dieser Plan wird von unserem Sachverständigen geprüft, und wenn dieser die Richtigkeit der geplanten Ausführung bestätigt werden wir einen Termin für die Umsetzung abstimmen.
Sollten Sie bis zum 05.03.2010 keinen überprüfbaren Vorschlag vorlegen, aus dem hervorgeht, wie Sie die mangelhafte Montage korrigieren wollen, verstehen wir das als Anerkennung des Vorwurfes einer mangelhaften Befestigung und als Verzicht auf Ihr Recht auf Nachbesserung. Sie verzichten dann ebenfalls auf die Forderung des bei der Lieferung einbehaltenen Teilbetrages".
Der Hersteller/Monteur hat die Frist verstreichen lassen, ohne sich mir mir in Verbindung zu setzen .
Daher stellen sich mir jetzt folgende Fragen:
* kann ich die Korrektur der Montage anderweitig beauftragen oder selbst ausführen, ohne dass ich in der Gefahr bin, dass der Hersteller später nochmal kommt und Geld will, weil ich einen Teilbetrag der Rechnung einbehalten habe?
* Muss oder sollte ich eine zweite Nachfrist setzen?
* Wenn ich die Korrektur der Montage fremd vergebe und die Kosten den einbehaltenen Betrag übersteigen, kann ich die Mehrkosten gegenüber dem Hersteller geltend machen?
* Kann ich die Anwaltskosten, die mir entstünden, um die Mehrkosten einzuklagen, ebenfalls vom Hersteller einfordern (als Schadenersatz)?
Vielen Dank für Ihren Rat!
Antwort geschrieben am 07.03.2010 11:45:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Recht der "Selbstvornahme" ergibt sich insoweit aus § 637 BGB. Danach kann der Besteller wegen eines Mangels des Werkes nach erfolgosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauher aufgrund sachkundiger Beratung für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste (vgl. BGH NJW-RR 1991, 789).
Die Kosten, die zum Auffinden der Schadensursache notwendig sind, zählen ebenfalls hierzu (vgl. AGB - Nachbesserungskosten für in Saudi-Arabien reparierte Ma...">AGB - Nachbesserungskosten für in Saudi-Arabien reparierte Ma...">AGB - Nachbesserungskosten für in Saudi-Arabien reparierte Ma...">AGB - Nachbesserungskosten für in Saudi-Arabien reparierte Ma...">AGB - Nachbesserungskosten für in Saudi-Arabien reparierte Ma...">BGHZ 113, 251).
Eine weitere Fristsetzung ist aus meiner Sicht nicht mehr notwendig. Rein vorsorglich können Sie den Unternehmer aber nochmals eine einwöchige Frist zur Nachbesserung setzen.
Entstehende Anwaltskosten können Sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Roth direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

