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Frage geschrieben am 15.06.2011 07:05:45

Lida24 - Abnehmprodukte für 265 Euro

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1187
Lida hat das Geld am 27.5.11 auf dem Konto gehabt. Nach mehrmaligem Anschreiben und automatisierten Mailantworten, denn eine Telefonnummer gibt es nicht, ist bis heute die Ware die da. Ich drohte mit der Presse, diese mit einzuschalten - ich denke das ist ein Fall für "Akte X ". In den AGB`s steht drin, das nach Eingang des Geldes die Ware innerhalb der nächsten 3-5 Tage eintrifft.
Da dies natürlich mit Überweisung getätigt worden ist, komme ich somit an das Geld nicht heran, um es wieder zurückzuholen.
Was kann ich tun? So stehen lassen möchte ich es auch nicht. Leider habe ich vorher nicht genug recherchiert, dann wäre es wahrscheinlich nicht passiert. Doch die Seite sah sehr seriös aus und man hatte den Eindruck, das alles in Ordnung gehen würde. Es ist nicht das erste Mal das ich diese Produkte bestelle - es gibt von Lida Produkten mehrere davon.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 15.06.2011 07:20:09
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

setzen Sie bitte schriftlich mit Einschreiben/Rückschein eine Frist zur Lieferung bis zum 25.06.2011 und drohen mit der Einleitung weiterer Schritte, wenn die Lieferung nicht erfolgen sollte.

Diese Fristsetzung ist notwendig, um die Gegenseite ordnungsgemäß in Verzug zu setzen. Das Einschreiben/Rückschein, um den Zugang später nachweisen zu können.

Läuft diese Frist ab, können Sie Lieferung gerichtlich durchsetzen oder vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld nebst Zinsen ebenso wie Schadensersatz geltend machen.

Daneben könnten Sie dann auch Strafantrag wegen Betruges stellen. Dieser Strafantrag kann schriftlich und kostenfrei bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.

Kommt es zu einer strafrechtlcihen Verurteilung (was aufgrund einer Nichtlieferung nach dem Einschreiben/Rückschein wahrscheinlich ist), hätte dieses Vorteile im zivilrechtlichen Verfahren.

Denn bei einer Zahlungsklage könnten Sie dann auch den Feststellungsantrag stellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangnenen unerlaubten Handlung stammt.
Das wäre dann für die Zwangsvollstreckung vorteilhaft.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.06.2011 08:00:39

Was ist, wenn das Einschreiben nicht angenommen wird...aus unerklärlichen Gründen, warum auch immer?
Und: Wären Sie auch bereit, mich weiter, sollte keine Lieferung erfolgen ( was für mich eigentlich klar ist ) zu vertreten und die weiteren Schritte einleiten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.06.2011 09:44:36

Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern die Annahme verweigert auf dem Rückschein vermerkt worden ist, wäre es dann das Problem der Gegenseite.

Sicherlich wäre ich bereit, Sie dann weitergehend zu vertreten.

Aber machen Sie bitte erst diesen Einschreiben/Rückschein, da viele Richter einen solchen Nachweis fordern.

Wenn die Frist abgelaufen sein sollte, lassen Sie mir dann bitte alle Unterlagen zukommen. Dann würde ich für Sie tätg werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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