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Frage geschrieben am 18.03.2011 15:26:57

Lernbehinderung, Reha-Beratung, Agentur für Arbeit

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1333
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Arbeit.
Guten Tag!
Unser Sohn hat eine Lernbehinderung, besitzt seit Dezember 2010 einen Schwerbehinderten-ausweis (GdB 60). Noch während seiner Schulzeit (Förderschule) wurde er vor ca. einem Jahr von der Agentur für Arbeit in der Schule psychologisch getestet (psychologischer Dienst); ein Gutachten wurde erstellt. Dann veranlasste die Agentur für Arbeit, dass unser Sohn nach Beendigung der Förderschule ein weiteres Jahr Schule mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses (BVJ) absolviert. Mittlerweile haben wir ein neues psychologisches Gutachten (12/10), erstellt von einem Psychologen des Sozialpädiatrischen Zentrums(Zusammenfassung in Kürze: IQ 58, keine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt, Werkstattmaßnahmen in Betracht ziehen). Die Agentur für Arbeit weigert sich nun, dieses aktuelle Gutachten als Grundlage für weitere Entscheidungen zu akzeptieren. Logisch: Werkstattmaßnahmen kosten Geld! Wir als Eltern erachten es für unabdingbar, dass unser Sohn eine Arbeit in einem geschützten Rahmen findet, eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt ist auch für uns undenkbar, da er niemals eine Berufsschulausbildung schaffen wird. Bei seinen eingeschränkten Leistungsmöglichkeiten wären Mobbing, Frustration, Alkoholisumus, etc. vorprogrammiert. Die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk hat die Agentur für Arbeit ebenfalls schon im vergangenen Jahr abgelehnt ("Da haben es andere nötiger"). Vergangene Woche hat man uns von Seiten der Agenbur für Arbeit vorgeschlagen, noch mal ein neues psychologisches Gutachten von der Agentur für Arbeit erstellen zu lassen. Freiwillig!!!
Ist es ratsam diesen Vorschlag zu akzeptieren? Können uns Nachteile dadurch entstehen? Welche Möglichkeiten haben wir noch?
Für uns ist unser Sohn mit all seinen Stärken und Schwächen im Gutachten des SPZ erfasst. Für die Agentur für Arbeit zählt dieses Gutachten nicht, nur die Momentaufnahme eines kurzen Schulgutachtens ...


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Nach § 97 SGB III können an behinderte Menschen, die mangels Erfüllung der Wartezeiten keinen Anspruch auf Rehaleistungen gegen die Deutsche Rentenversicherung haben, von der Agentur für Arbeit Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen allgemeine Leistungen, wie

- vermittlungsunterstützende Leistungen

- Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

- Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung

- Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

Bei der Bestimmung, welche Leistungen in Betracht kommen, sind die Eignung und die Neigungen, bisherige Tätigkeiten sowie die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

Macht die Art oder Schwere der Behinderung die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen, unerlässlich, so besteht nach § 102 SGB II ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Hierbei soll nach der Durchführungsanweisungen der Agentur für Arbeit der psychologische Dienst eingeschaltet werden.

Ferner soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat, nach § 62 SGB I auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Gutachten unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist.

Da vor dem Besuch einer Werkstätte für behinderte Menschen geklärt werden muss, ob diese Maßnahme für Ihren Sohn das geeignete Mittel darstellt, sollte er sich der erneuten Begutachtung unterziehen. Nachteile können Ihrem Sohn hieraus aus meiner Sicht nicht entstehen. Sollte die Agentur die Maßnahme nach der Begutachtung ablehnen, sollten Sie auf einem schriftlichen Bescheid bestehen, gegen den dann Widerspruch eingelegt werden kann. Im Widerspruchsverfahren kann dann zur Begründung auf das Gutachten des SPZ abgestellt werden.

Ansonsten möchte ich Ihnen noch eine Kontaktaufnahme zu dem örtlich für Sie zuständigen Integrationsamt empfehlen.

http://www.integrationsamt-hessen.de/webcom/show_page.php/_c-930/_nr-1/_lkm-566/i.html

Dort können Sie sich ergänzend hinsichtlich der beruflichen Förderungsmöglichkeiten Ihres Sohnes informieren lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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