Frage geschrieben am 04.03.2010 11:15:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Leitungswasserschaden Wohngebäudeversicherung (WGV)
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4298Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die Rechnung wurde von der WGV abgelehnt: "Nicht zu den versicherten Rohrleitungen zählen die geltend gemachten Positionen einschließlich aller Nebenkosten. Derartige Armaturen und Einrichtungen sind lediglich im Falle von Frosteinwirkung versichert, welche hier jedoch nicht vorliegt."
In den Bedingungen steht (auszugsweise):
"§ 2 Versicherte und nicht versicherte Kosten und Aufwendungen
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten (...)
e) für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern anlässlich eines Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle (Austausch von Armaturen)
(...)
§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch (...)
b) Leitungswasser (siehe § 6), (...)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Versicherungsfall).
2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (siehe § 7).
(...)
§ 7 Rohrbruch; Frost
1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);
b) der Warmwasser- oder Dampfheizung;
c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;
d) von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
e) die der Ableitung von Regenwasser dienen.
Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes."
Hat die Versicherung Recht mit ihrer Ablehnung?
Antwort geschrieben am 04.03.2010 11:58:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Kaufrecht, Versicherungsrecht, Sozialversicherung, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 133
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Als erstes möchte ich darauf hinweisen, dass Sie 100% Rechtssicherheit erst erlangen, wenn Sie die gesamten AGB`s und den Schriftwechselder WGV einem Anwalt zur Prüfung vorgelegt haben.
Der Argumentation der WGV kann aus meiner Ansicht aber nicht gefolgt werden.
Sie sollten die WGV hier auf die Klausel 7265 – Armaturen hinweisen.
Dort steht folgendes: „Der Versicherer ersetzt auch Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse und dergleichen). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß § 7 Nr. 1. VGB 2000 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist, beispielsweise je Versicherungsfall auf 200 € begrenzt.“
Hier werden neben den Frostschäden ja explizit auch sonstige Bruchschäden genannt, so dass eine Eintrittspflicht der WGV gegeben sein dürfte, da es sich in Ihrem Fall ja genau um einen solchen Bruch der Armatur gehandelt hat.
Sollten Sie bei der der WGV den Komfortschutz anstatt des Basisschutzes gewählt haben, werden im Übrigen Schäden bis zu 500 € übernommen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2010 12:13:12
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
so ganz komme ich mit Ihrer Antwort nicht zurecht. Meine Frage bezog sich ausschließlich auf die zitierten Bedingungen, nicht auf eine Klausel 7265 o.ä. Die Abkürzung WGV bezieht sich für mich auf "WohnGebäudeVersicherung".
Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Antwort auch unter Berücksichtigung ausschließlich der zitierten Bedingungen richtig ist.
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
so ganz komme ich mit Ihrer Antwort nicht zurecht. Meine Frage bezog sich ausschließlich auf die zitierten Bedingungen, nicht auf eine Klausel 7265 o.ä. Die Abkürzung WGV bezieht sich für mich auf "WohnGebäudeVersicherung".
Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Antwort auch unter Berücksichtigung ausschließlich der zitierten Bedingungen richtig ist.
Herzlichen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 12:29:40
Sehr geehrter Fragesteller,
die Abkürzung WGV steht im Allgemeinen für die Württembergische Gemeinde-Versicherung, deshalb nahm ich an, dass Sie dort versichert sind.
An der rechtlichen Bewertung ändert dies aber gemäß § 7 Ihrer zitierten Bedingungen nichts, da dort eindeutig neben frostbedingten Bruchschäden auch sonstige Bruchschäden erwähnt werden. Inwiefern Ihre Versicherung nun eine Zahlung ausschliessen will, da kein Frost vorlag, kann aus meiner Sicht nicht nachvollzogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Abkürzung WGV steht im Allgemeinen für die Württembergische Gemeinde-Versicherung, deshalb nahm ich an, dass Sie dort versichert sind.
An der rechtlichen Bewertung ändert dies aber gemäß § 7 Ihrer zitierten Bedingungen nichts, da dort eindeutig neben frostbedingten Bruchschäden auch sonstige Bruchschäden erwähnt werden. Inwiefern Ihre Versicherung nun eine Zahlung ausschliessen will, da kein Frost vorlag, kann aus meiner Sicht nicht nachvollzogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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