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Frage geschrieben am 25.07.2006 19:18:00

Leitungsrecht ohne Eintragung der Baulast

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4910
Mein Mann udn ich haben vor 3 Wochen ein Grundstück gkauft. Da wir bei der Besichtigung des Grundstückes ein Abflussrohr gesehen haben, haben wir uns vor Untershcrift des Kaufvertrages bei der Gemeinde angefragt, um was für ein Rohr es sich handelt.

Laut des dortigen mitarbeiters ist ihm dieses Rohr nicht bekannt und gehöre angeblich nicht der Gemeinde. Auch im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch ist dieses Rohr nicht verzeichnet.

Bei Erstellung des Bauantrages sind dann alte Unterlagen aufgetaucht, in denen das Rohr als einziges Abwasserrohr der Umgebung eingetragen ist. Leider liegt das Rohr so, das kein Haus gebaut werden kann. Eine Verlegung ist zwingend notwendig, was für uns nicht unbedingt das Problem ist.

Frage 1: Muss die Gemeinde die Kosten für die Verlegung ( es bleibt auf unserem Grundstück) zahlen oder bleiben wir darauf sitzen, obwohl wir bei Unterzeichnugn des Vertrages trotz mehrfachen Bemühens keinerlei Kenntnis von dem Rohr hatten?

Frage2: Können wir aufgrund arglistiger Täuschung den Kaufvertrag rückgängig machen? Der Verkäufer hat angeblich keine Ahnung, um was für ein Rohr es sich handelt. ALlerdings wohnt er schon seit 40 Jahren da.


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Diese Antwort ist vom 25.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.07.2006 22:20:57
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Die Gemeinde ist gem. § 127 Abs. 4 BauGB nur für die Erschließung der Grundstücke verantwortlich, d.h. für die Erschließung, in diesem Fall mit einem Abwasserkanal, bis zur Grundstücksgrenze.

Der Abwasserkanal auf dem Grundstück ist dann Sache des Eigentümers.

Inwieweit Sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen können, richtet sich dies nach den Regelungen im Kaufvertrag. Hierzu sollten Sie den Kaufvertrag in den Passagen zur Rückabwicklung noch mal eingehend pürfen.

Hinsichtlich der Arglist habe ich hier Bedenken, da Sie bereits vor Kaufvertragsschluß Bedenken hinsichtlich des Abwasserrohrs hatten und diesbezüglich auch bei der Gemeinde angefragt hatten. Eine Arglisteneinrede ist dann abgeschnitten, wenn Sie von einem Mangel im Vorfeld Kenntnis hatten.

Insoweit hätten Ihnen möglicherweise auch zugemutet werden können, vor Abschluß des Kaufvertrages eine eigehende Prüfung vorzunehmen.

Für die weitere Vorgehensweise würde ich Ihnen empfehlen, den Kaufvertrag noch mal eingehend zu prüfen, ob eine Rückabwicklung in Frage kommte.

Sollte diese nicht der Fall sein, sollten Sie den Verkäufer auf den Mangel hinweisen und im Wege der Verhandlung Ihn an den Verlegungskosten des Abwasserkanals beteiligen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Soweit noch Nach- oder Verständnisfragen bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.07.2006 22:28:38

Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Leider habe ich mich wohl falsch ausgedrückt.

Es handelt sich um ein Regenabflusskanal der über unser Grundstück in den Bach geleitet wird. Dieser Kanal wurde von der Gemeinde gelegt, die sich sehr wohl bewusst ist, einen Fehler begangen zu haben. Zum einen, das Leitungsrecht nicht eingetragen zu haben und zum anderen, uns eine falsche Auskunft gegeben zu haben.Daher prüft sie jetzt die Kostenübernahme.

Kann es denn wirklich sein, das wir eine unbrauchbare Wiese gekauft haben- denn ohne die Verlegung des Regenabflussrohres ist eine Bebauung nicht möglich. Und das obwohl wir Grundbuchamt & Baulastenverzeichnis angesehn und sogar bei der Gemeinde angefragt haben. Was hatten wir denn vorher noch prüfen sollen?

Was passiert, wenn wir das Rohr auf eigene Kosten verlegen lassen- können wir uns weigern, ein Leitungsrecht als Baulast eintragen zu lassen udn der Gemeinde die Nutzung verbieten. Bzw. wenn wir schon nciht bauen können- können wir dann zumindest das Rohr zuschütten?



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.07.2006 23:39:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Nachfrage und die Klarstellung.

Hinsichtlich der Falschauskunft seitens der Gemeinde liegt nach Ihren Angaben in der Tat eine Falschauskunft vor, die einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wodurch sich die Gemeinde auch zur Kostentragung der Verlegung verplichtet sehen kann.

Im Falle einer abschlägigen Entscheidung durch die Gemeinde empfehle ich Ihnen, daß Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, insbesondere zur Fristwahrung.

Auch sollte die Rückabwicklung des Kaufvertrages geprüft werden.

Bezüglich der Kostentragungspflicht für die Verlegung des Abwasserrohrs muß ich Sie allerdings auf eine Urteil des BGH aufmerksam machen, wonach gegenüber dem Nachbarn eine Duldungspflicht besteht und auch die Kosten für die Verlegung des Abwasserrohrs nicht verlangt werden kann. Allerdings gilt dies nur im Verhältnis zum Nachbarn.

Die Fundstelle füge ich Ihnen bei:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo91635.htm

Soweit noch ergänzende Rückfragen bestehen wenden Sie sich mit per Email an mich.

Mit besten Grüßen

RA Schröter
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