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Frage geschrieben am 18.01.2012 16:08:04

Leistungsverlust einer PV-Anlage durch Schatten eines Neubaues

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 635
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich betreibe sein langer Zeit eine Photovoltaik-Anlage auf dem Hausdach meines Einfamilienhauses.
Auf einem bisher unbebauten Nachbargrundstück soll ein Neubau-Einfamilienhaus gebaut werden. Der Bau ist genehmigt, lt. Plan sind die Grenzabstände in Ordnung. Die Höhe des Neubaues wird aber voraussichtlich eine Abschattung und somit Leistungsverlust meiner PV-Anlage verursachen. Die Bau-Genehmigungsbehörde sieht keine Möglichkeit, an der Genehmigung Änderungen vorzunehmen.
Wie ist die Rechtslage? Habe ich einen Schadensersatzanspruch für verloren gegangene PV-Leistung? Gegen wen habe ich eine Anspruch? Ist die Bau-Genehmigungsbehörde hier in der Verantwortung? Ist die Baugenehmigung rechtens, auch wenn ich PV-Leistungseinbußen zu erwarten habe? Bzw. kann eine Bau-Änderung zur Minimierung der PV-Verluste gefordert werden?


Antwort geschrieben am 18.01.2012 18:18:10
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Leider muss ich Ihrer Baubehörde Recht geben. Weder Nachbarrecht (NachbG HE) noch die Bauordnung (HBO) sehen Möglichkeiten zum Ausgleich vor.

Da das Haus rechtmäßig nach baurechtlichen Vorschriften errichtet wird, werden Sie auch keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB durchsetzen können, da Sie zur Duldung verpflichtet sind.

Denn das Baurecht beinhaltet schon weitgehend die Berücksichtigung nachbarlicher Belange.


Ein Anspruch aus nachbarrechtlichen Grundsätzen wird erst dann anzunehmen sein, wenn Ihnen die Nutzung soweit erschwert wird, das diese nicht mehr wirtschaftlich ist. Die Nutzung mithin schlicht unerträglich ist.


Andererseits wird Ihnen entgegengehalten werden, dass ein schon errichtetes Gebäude Sie ebenso mit einer Abschattung benachteiligt hätte. Eine nachfolgende Bebauung kann die bestehende Bebauung des Nachbargrundstückes nur bei Überschreiten der nachbarschützenden Vorschriften in der Bauordnung oder im Nachbarrechtsgesetz rechtlich beeinträchtigen.

Ich bedauere Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.

Möglicherweise hilft die Nachfrage beim Nachbarn, ob das Bauvorhaben nicht einen Meter versetzt werden kann. Da wäre Ihnen sicher schon viel geholfen. Eine dahingehende Verpflichtung zu Erstreiten dafür sehe ich keinen Erfolg.

----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

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Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
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