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Frage geschrieben am 06.03.2010 13:03:55

Leistungsbezug

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 646
Meine Situation:
Mir wurde zum 18.12.2009 gekündigt.
An diesem Tag meldete ich mich arbeitslos und ließ mich krank schreiben. Da ich an diesem Tag noch gearbeitet habe,wurde ich ab 19.12.2009 - 30.12.2009 krank geschrieben. Feststellung der Krankheit war am 18.12.2009. Leider bekomme ich für diese Zeit kein ALG mit der Begründung: " Es besteht keine Arbeitsfähigkeit,deshalb kann keine Arbeitslosigkeit eintreten." Die Krankenkasse sagt: " Die Mitgliedschaft endete am 18.12.2009 mit der Kündigung,somit besteht kein Anspruch auf Krankengeld."
Habe ich nun wirklich keinen Anspruch auf Kranken- bzw. Arbeitslosengeld?


Antwort geschrieben am 06.03.2010 14:35:20
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie waren erst ab dem 19.12.2009 beschäftigungslos. Da bereits am Vortag Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden war, bestand wegen mangelnder Verfügbarkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Waren Sie versicherungspflichtig beschäftigt, besteht jedoch für einen Monat nach Beschäftigungsende bei der Krankenkasse noch ein sog. nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB 5. Dies gilt, solange kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird. Also solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, keine Familienversicherung besteht und keine freiwillige Versicherung abgeschlossen wird.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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